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Nach 17 Jahren hat auch ein bewährtes Regelwerk wie die Altholzverordnung eine Renovierung nötig. Anpassungsbedarf sieht der bvse vor allem in den Vorgaben für die Bereiche Erfassung, Probenahme und Gütesicherung.

00 bvse fritsch„Die Altholzverordnung hat in der Vergangenheit im Wesentlichen gut funktioniert“, erklärte der Fachverbandsvorsitzende Wolfgang Fritsch auf dem bvse-Altholztag in Münster.

Dennoch vermissen vor allem die Aufbereiter in ihrer täglichen Praxis heute Rechtssicherheit. Oft sei die Umsetzung des in die Jahre gekommenen Regelwerkes für die Altholzplätze nur mit hohem Aufwand und Schwierigkeiten zu erfüllen. Dies müsse geändert werden, so Fritsch.

„Wir brauchen keine komplette Neuordnung – viele Vorgaben, wie beispielsweise die Einteilung in vier Altholzkategorien oder die Zuordnung gängiger Altholzsortimente nach der Regelfallvermutung in Anhang III haben sich durchaus bewährt. Was wir brauchen, ist mehr ein „Novellchen“ mit sinnvollen Weiterentwicklungen, die den kontinuierlichen Ausbau eines qualitätsgesicherten Recyclings ermöglichen“, forderte Fritsch.

Optimierungsbedarf sieht der Fachverbandsvorsitzende in der Erfassung und Getrennthaltung von Altholz auf den Wertstoffhöfen. „Eine möglichst differenzierte Erfassung ist der erste wesentliche Schritt in Richtung Qualitätssicherung. Das in die richtigen Kategorien vorsortierte Material ist Voraussetzung dafür, dass die Qualität in den nachfolgenden Aufbereitungsschritten gesteigert werden kann. In der Folge steigt dann auch die Wahrscheinlichkeit, dass das werthaltige Material in die stoffliche Verwertung geht“, machte Fritsch deutlich.

Zudem könne weiteres Altholzpotenzial mit der Aufnahme von Regelungen zum Ausbau des Vorbehandlungsverbotes von Sperrmüll gehoben werden. Hier blieben bislang aufgrund fehlender Nachsortierung große Anteile stofflich nutzbarer Holzsortimente ungenutzt, monierte der Fachverbandsvorsitzende. Mit einer Öffnung im Anwendungsbereich der AltholzV, die Erfassungssysteme für Holz aus dem Sperrmüll fördert, ließe sich zusätzlich wertvolles Altholzmaterial generieren, das bislang in der Verbrennung landet, erläuterte Fritsch.
Ein weiterer zentraler Ansatz in der anstehenden Novellierung sieht Fritsch in der Weiterentwicklung der Vorgaben zu Probenahmen und Analytik sowie begleitender Qualitätssicherungssysteme.

An dieser Stelle fordert er die Umstellung auf eine zeitgemäße rechtssichere prozessbegleitende Probenahme und Kontrolle. Diese sollen sich an den aktuellen Normen orientieren und einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess Vorschub leisten.

„Bei der Qualitätssicherung zur stofflichen Verwertung von Altholz sprechen wir uns für eine statistische Herangehensweise und Grenzwertfindung auf der Grundlage von Perzentilen und Medianbetrachtungen aus“, hob Fritsch hervor. Die Ergebnisse aus den derzeitigen Vorgaben zum Vorgehen in der Gewinnung von Laborproben in der AltholzV seien mit ca. 1 g Analyseprobe pro 500 Tonnen-Charge oft nicht repräsentativ. Die Betrachtung des heterogenen Materials in Einzelmesswerten sei zu fehleranfällig. Statistisch ausgewertete Messreihen in einem rollierenden Verfahren gäben einen besseren und abgesicherteren Überblick über die Qualität.

„Zu einer durchgehenden Qualitätssicherung gehört zudem der Aufbau eines sinnvollen Systems der Eigen- und Fremdüberwachung, die alle Akteure der Wertschöpfungskette mit einbezieht“, betonte der bvse-Fachverbandsvorsitzende Wolfgang Fritsch.

Der bvse habe für das Altholzrecycling bereits ein Qualitätssiegel geschaffen, das auf eine bestmögliche Qualitätssicherung abzielt und gemeinsam mit der Efb-Zertifizierung durchgeführt wird. Da die Ansprüche an die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz unterschiedlich sind, kann der Aufbereiter die Zertifizierung nur für einen oder gleich für beide Verwertungsbereiche ausführen lassen. Die Anforderungen gehen auf freiwilliger Basis über die Efb-Vorgaben hinaus und lenken die Aufmerksamkeit der Auditierung explizit auf Fragestellungen des Altholzrecyclings. Nach Ansicht des bvse-Fachverbandsvorsitzenden sei eine Aufnahme dieses Zertifizierungsvorgehens für die Behandlungsanlagen im Altholzrecycling in die Novelle eine Überlegung wert. Die heute üblichen Zertifizierungen nach der EfbV sind als alleiniges Überwachungssystem nicht geeignet, machte Wolfgang Fritsch deutlich.

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