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Die EU-Kommission hat Maßnahmen verabschiedet, die sowohl den Verkauf von Mikroplastik als solchem untersagt, als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde, und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen.

Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „Durch ein Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik wird ein ernstes Problem für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen angegangen. Mikroplastik findet sich in den Meeren, in Flüssen und an Land sowie in Lebensmitteln und Trinkwasser. Die heutige Beschränkung betrifft sehr kleine Partikel, sie ist aber ein großer Schritt zur Verringerung der vom Menschen verursachten Umweltverschmutzung.“
Auf der Grundlage der von der europäischen Chemikalienagentur ECHA vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse hatte die EU-Kommission einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung (REACH) ausgearbeitet. Diesem haben die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt. Vor der Annahme wurde er erfolgreich durch das Europäische Parlament und den Rat geprüft. In hinreichend begründeten Fällen gelten für die betroffenen Akteure Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen für die Anpassung an die neuen Vorschriften.

Definition und Beispiele

Der verabschiedeten Beschränkung liegt eine weit gefasste Definition von Mikroplastik zugrunde – sie umfasst alle synthetischen Polymerpartikel unter 5 Millimeter, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Ziel ist es, die Emissionen von bewusst verwendetem Mikroplastik aus möglichst vielen Produkten zu verringern. Einige Beispiele für gängige Produkte, die unter die Beschränkung fallen, sind:

1.    Das Granulatmaterial, das auf künstlichen Sportflächen verwendet wird – die größte Quelle von bewusst verwendetem Mikroplastik in der Umwelt;
2.    Kosmetika, bei denen Mikroplastik für vielfältige Zwecke verwendet wird, z. B. für die Exfoliation der Haut (Mikroperlen) oder die Erzielung einer spezifischen Textur, eines Duftstoffs oder einer bestimmten Farbe;
3.    Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel und Medizinprodukte, um nur einige zu nennen.

Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen, sind vom Verkaufsverbot ausgenommen. Die Hersteller müssen jedoch Anweisungen geben, wie das Produkt verwendet und entsorgt wird.

Nächste Schritte

Die ersten Maßnahmen, z. B. das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen, werden angewendet, sobald die Beschränkung in 20 Tagen in Kraft tritt. In anderen Fällen wird das Verkaufsverbot nach einem längeren Zeitraum in Kraft treten. Das gibt den betroffenen Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen.

Hintergrund

Die Kommission ist entschlossen, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen, wie im europäischen Grünen DealDE••• und im neuen Aktionsplan für die KreislaufwirtschaftDE••• dargelegt. Im Null-Schadstoff-AktionsplanDE••• hat die Kommission das Ziel festgelegt, die Verschmutzung durch Mikroplastik bis zum Jahr 2030 um 30 Prozent zu verringern.

Im Rahmen dieser Bemühungen arbeitet die Kommission daran, die Verschmutzung durch Mikroplastik aus verschiedenen Quellen zu verringern: Kunststoffabfälle und unzulässige Abfalllagerungen, zufällige und unbeabsichtigte Freisetzungen (z. B. Verlust von Kunststoffgranulat, Reifenabrieb oder Freisetzung aus Bekleidung) sowie bewusste Verwendungen in Produkten.

Um die Verschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen und gleichzeitig der Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen, forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf, das Risiko von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, zu bewerten und zu prüfen, ob weitere Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. Die ECHA kam zu dem Schluss, dass Mikroplastik, das bestimmten Produkten bewusst zugesetzt wird, unkontrolliert in die Umwelt gelangt, und empfahl, Beschränkungen für diese Produkte zu erlassen.

Auf der Grundlage der von der ECHA vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Kommission einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der REACH-Verordnung ausgearbeitet, dem die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt haben und der vor der Annahme erfolgreich der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat unterzogen wurde.

Quelle und weitere Informationen: https://germany.representation.ec.europa.eu

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