Hauptziel des Gesetzes ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. Außerdem sollen Hersteller stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden. Zudem müssen Einzelhändler am Regal kennzeichnen, wo Mehrweg- oder Einweggetränke stehen. Ob Wertstofftonnen eingeführt werden, können die Kommunen entscheiden.

Eigentlich sollte stattdessen ein Wertstoffgesetz verabschiedet werden. Der politische und fachliche Streit der letzten Jahre über die Frage, ob die Sammlung der stoffgleichen Nichtverpackungen im Rahmen eines Wertstoffgesetzes durch die Kommunen oder durch die privaten Entsorgungsunternehmen erfolgen soll, konnte jedoch nicht ausgeräumt werden.

Die politischen Beteiligten haben sich daher entschieden, die stoffgleichen Nichtverpackungen nicht im Rahmen eines Wertstoffgesetzes mit in die erweiterte Produktverantwortung einzubeziehen. Stattdessen haben sie ein Verpackungsgesetz (VerpackG) auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist eine Weiterführung der Verpackungsverordnung und legt unter anderem die dringend notwendige Erhöhung der Recyclingquoten fest. Damit wurde einer Verbändeinitiative von Seiten der Hersteller, des Handels, der kommunalen Seite und des bvse Rechnung getragen.

Das VerpackG ist Mitte Juli 2017 verkündet worden und am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die Verpackungsverordnung außer Kraft.

Seit dem 3. Juli 2022 ist eine Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten.

Die Novelle setzt die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und die Einwegkunststoffrichtlinie (2019/904/EU) in deutsches Recht um. Ziel der Novelle ist es, die Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme und den Vollzug des seit 2019 geltenden Verpackungsgesetzes in der Praxis zu verbessern.

Hier haben wir die wichtigsten Punkte rund um das Gesetz aufgelistet:

1. Das privatwirtschaftliche System wird beibehalten. Keine Abschaffung der dualen Systeme.
Dies ist sinnvoll, solange gewährleistet ist, dass eine starke und neutrale Zentrale Stelle die dualen Systeme ausreichend kontrolliert.

2. Quoten
Die dualen Systeme werden in Zukunft verpflichtet im Jahresdurchschnitt folgende Recyclingquoten zu erreichen:

Verpackungen aus Recyclingquote ab 01.01.2019 Recyclingquote ab 01.01.2021
 Glas, Aluminium und FE-Metallen 80 Masseprozent 90 Masseprozent
 PPK 85 Masseprozent 90 Masseprozent
 Getränkekartonverpackungen 75 Masseprozent 80 Masseprozent
anderen Verbunden 55 Masseprozent 70 Masseprozent
Kunststoffen 58,5 Masseprozent 63 Masseprozent

Berechnungsbasis der Recyclingquoten sind die lizenzierten Verpackungen.  Nach wie vor sollen die dualen Systeme 90 Prozent der Kunststoffverpackungen einer Verwertung zuführen. Unabhängig davon wird es bei der Verpflichtung der Systeme bleiben, mindestens 50 Prozent der im Rahmen der LVP-Sammlung insgesamt erfassten Abfälle einer werkstofflichen Verwertung zuzuführen. Die Steigerung dieser Quote auf 55 Prozent wird nun ein Jahr später als zunächst beabsichtigt - ab 2021 - gelten.  Nach drei Jahren will die Bundesregierung prüfen, ob höhere Recyclingquoten möglich sind.

Der bvse begrüßt die Erhöhung der Verwertungsquote für Kunststoff und hält diese für ambitioniert, aber realistisch. Die Verwertungsquoten für Glas und Papier hält der Verband für gut erfüllbar.

3. Einrichtung einer Zentrale Stelle
Am 28.6. 2017 wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in Berlin vorgestellt. Seit dem 1.1.2019 erfüllt sie als beliehene Behörde, die ihr nach dem VerpackG zugewiesene Funktion und Aufgaben. Die Zentrale Stelle ist wie folgt besetzt: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/die-stiftung/ueber-uns/

4. Ausschreibungen
In Zukunft soll es ein neu geschaffenes Ausschreibungsverfahren für die Sammlung der Verpackungen geben. Außerdem schreibt das VerpackG fest, dass PPK-Sammelleistungen gemeinsam von den dualen Systemen und den örE ausgeschrieben werden können. Eine Ausdehnung der Vergabepflicht für Sammelleistungen auch auf die nachgefragten Sortierleistungen ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden.

5. Rahmenvorgaben für die Sammlung durch die Kommune möglich
Das VerpackG gibt den Kommunen künftig die Möglichkeit unabhängig von den Abstimmungsvereinbarungen mit den Dualen Systemen einseitige Rahmenvorgaben für bestimmte Sammlungsmodalitäten per Verwaltungsakt festzulegen. Diese sind den Dualen Systemen ein Jahr vorher bekannt zu geben. Eine Änderung der Rahmenvorgaben ist frühestens nach drei Jahren möglich.

6. Herausgabeanspruch des Mitnutzenden bei gemeinsamer Verwertung von PPK
Das VerpackG sieht für den Fall, dass sich ein örE und die dualen Systeme nicht auf eine gemeinsame Verwertung der PPK-Abfälle einigen können, einen Anspruch des Mitnutzenden auf Herausgabe eines Masseanteils vor, der dem Anteil an der Gesamtmasse, der in den Sammelbehältern erfassten Abfällen entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist.

7. Informationspflicht der Dualen Systeme
Die Dualen Systeme müssen künftig die Verbraucher regelmäßig über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung informieren und zwar im Zusammenspiel mit kommunaler Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen. Die Systembetreiber müssen die Kosten dafür nach Marktanteilen übernehmen.

8. Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Um die Verwendung von Materialien zu fördern, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz an Recycling, die Verwendung von Recyclaten und von nachwachsenden Rohstoffen führen, müssen die Dualen Systeme zukünftig Anreize schaffen.  Diese Verwendung können sie bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte berücksichtigen.

Hier haben wir die wesentlichen Änderungen der Novelle des Verpackungsgesetzes aufgeführt:

  • Mindestrezyklatanteil für Einwegkunststoffgetränkeflaschen
    Ab dem Jahr 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab dem Jahr 2030 erhöht sich die Quote auf 30 Prozent und gilt für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Die Quote kann entweder pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf die gesamte Produktion erfüllt werden. Diese Entscheidung obliegt den Herstellern.
  • Verpflichtender Pfand auf alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
    Ab dem Jahr 2022 entfallen die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und –dosen. Ausnahmen bestanden bislang für Fruchtsäfte ohne Kohlensäure oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen
    Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht erst ab dem, Jahr 2024. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen spätestens bis zum 01. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.
  • Registrierungspflicht und Prüfpflicht auf elektronischen Marktplätzen
    Ab dem 01. Juli 2022 müssen Betreiberinnen und Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben.  
  • Mehrwegalternativen für Verbraucher
    Ab dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr, die in Einwegkunststoffverpackungen bzw. sogenannten To-go-Bechern angeboten werden, alternativ auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Ausnahmen gelten für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern und bis zu fünf Mitarbeitern. Diese sind von der Pflicht zu Mehrwegangeboten ausgenommen.
  • Informationspflichten der dualen Systeme
    Ab dem 3. Juli 2021 werden die dualen Systeme verpflichtet, über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt und über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, auch über die Verfügbarkeit von Mehrwegverpackungen als Alternative zu informieren.
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der dualen Systeme
    Die dualen Systeme sind zudem verpflichtet nachzuweisen, dass alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllt werden können. Die Behörden sollen  die  finanzielle  Leistungsfähigkeit  insbesondere  anhand  des  handelsrechtlichen Jahresabschlusses prüfen, oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts.

Zum Herunterladen: Das Verpackungsgesetz