Am 23.06.2021 wurde die novellierte Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) durch das Bundeskabinett bestätigt. Sie löst die aktuell geltende TA-Luft aus dem Jahre 2002 ab und dient der bundeseinheitlichen Umsetzung europäischer Vorgaben. Sie wurde am 18.08.2021 verkündet und tritt zum 01.12.2021 in Kraft.

Die Novelle der TA-Luft betrifft alle nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen (4. BImSchV) und damit ca. 50.000 Anlagen.  In erster Linie gelten die Neuerungen für  Abfallbehandlungsanlagen sowie Anlagen der chemischen Industrie und der Nahrungsmittelerzeugung. 

Durch die Novellierung der TA Luft werden verschärfte genehmigungsrechtliche Anforderungen an die betroffenen Anlagen gestellt.

I.  Wesentliche Änderungen

-     die Anpassung des Immissions- und Emissionsteil der TA Luft an europarechtliche Vorgaben,
-     die Umsetzung verschiedener BVT-Schlussfolgerungen,
-     die Einführung der Definition „Gesamtzusatzbelastung“,
-     die Anpassung des Stands der Technik relevanter Luftschadstoffe (insb. Stickstoffoxide und   Feinstaub) für alle Anlagen,
-    Anpassung der Anforderungen an besonders gesundheitsschädliche Stoffe (CMR-Stoffe),
-    Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als eigener Anhang,
-    die Aufnahme naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen insbesondere zu den Stickstoff- und Säureeinträgen in Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung,
-    Berücksichtigung „weicher“ Kriterien (insbesondere Einsparung von Energie und Einsatzstoffen) im Genehmigungsverfahren ergeben.

II. Übergangsfristen

Es gelten folgende Übergangsfristen:

1. Bestandsanlagen

Bei Bestandsanlagen ist, sofern dies europarechtlich zulässig ist, eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen. Eine aktuelle Pflicht zur Nachrüstung ist somit nicht vorgeschrieben.

2. laufende Genehmigungsverfahren

Bei Genehmigungsverfahren, bei denen der Genehmigungsantrag vor Inkrafttreten der Novelle vollständig gestellt wurde, richtet sich das Genehmigungsverfahren noch nach den Regelungen der TA Luft 2002.

3. Neugenehmigungsverfahren

Bei Neugenehmigungs- und Änderungsverfahren nach § 4 bzw. § 16 BImSchG, bei denen der vollständige Genehmigungsantrag erst nach Inkrafttreten der Novelle gestellt wurde,  findet die novellierte TA-Luft Anwendung. 

Die geänderte Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2021 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe Nr. 48-54/2021, Seite 1050 vom 14. September 2021 veröffentlicht

Den Text der Verwaltungsvorschrift finden Sie >>> hier.