Am 05.05.2022 wurde die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 700) verkündet. Mit der Artikelverordnung werden die Bioabfallverordnung, die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Abfallbeauftragtenverordnung, die Nachweisverordnung und die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung geändert.

Änderungen der Bioabfallverordnung

Die Änderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) nehmen den größten Teil der Artikelverordnung ein. Sie dienen vor allem der Reduzierung des Eintrags von Kunststoffen in die Umwelt durch die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen. Hierfür wird der Anwendungsbereich der BioAbfV auf jegliche bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen erweitert, unabhängig von der Art der Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks. Daneben soll mit dem neuen § 2a gewährleistet werden, Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen, wie Vergärung und Kompostierung, und aus der Gemischherstellung herauszuhalten, soweit keine entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden.

Hierzu werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung geregelt. Es wird unter anderem ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. Dabei müssen gewerbliche verpackte Bioabfälle, wie verpackte Lebensmittelabfälle, getrennt von anderen Bioabfällen von der Verpackung entfrachtet (entpackt) werden, bevor sie mit anderen Bioabfällen vermischt und der biologische Behandlung zugeführt werden.

Zudem werden die verschärften Grenzwerte für Kunststoffe und andere Fremdstoffe in fertigen Komposten und anderen bioabfallhaltigen Materialien von der geänderten Düngemittelverordnung in die BioAbfV übernommen. Ein neues Schadstoff- und Fremdstoffminimierungsgebot soll zu einer weiteren Reduzierung von Kunststoffen bei der getrennten Sammlung von Bioabfällen führen. Schließlich werden die bereits in der geltenden BioAbfV bestehenden Vorgaben an Bioabfallsammelbeutel aus biologisch abbaubaren Kunststoffen weiter konkretisiert und verschärft.

Die Änderungen der BioAbfV werden gestuft wie folgt in Kraft treten:
•    am 1. Mai 2023 (allgemeines Inkrafttreten),
•    am 1. November 2023 (neuer Anhang 5 Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen) und
•    am 1. Mai 2025 (neuer § 2a – Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung).

Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Mit der Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) wird die papierlose Unterlagenführung für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe erleichtert. Danach entfällt für Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind, die Mitführungspflicht der Kopie des gültigen Zertifikates. Dadurch wird die Umstellung auf das elektronische Verfahren abschließend vollzogen.

•    Die Änderungen der AbfAEV werden am 1. Mai 2024 in Kraft treten.

Änderungen der Gewerbeabfallverordnung

Mit den Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wird im Hinblick auf die Anpassung an die Vollzugspraxis klargestellt, dass die Erklärung des Übernehmenden von getrennt gesammelten Abfällen auch für den Ausnahmefall der energetischen Verwertung gilt. Zudem dürfen in die Getrenntsammlungsquote nur die zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Abfälle einbezogen werden. Daneben wird für die Getrenntsammlung und Beförderung in § 3 zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden. Mit dem neuen § 4a wird nunmehr eine Verpackungsentfrachtung (Entpackung) für verpackte Bioabfälle geregelt, die unverzichtbare Voraussetzung für ein Recycling beziehungsweise eine hochwertige stoffliche Verwertung von Bioabfällen ist.

•    Die Änderungen der GewAbfV sind zum größten Teil am 6. Mai 2022 in Kraft getreten;
•    der neue § 4a – Umgang mit verpackten Bioabfällen wird am 1. Mai 2023 in Kraft treten.

Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung

Mit der Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) wird die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, für die Vertreiber deutlich heraufgesetzt, die nach § 17 Absatz 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen. Durch diese Erleichterung soll die Bereitschaft des Handels zur freiwilligen Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten gefördert und das Erreichen der zu erfüllenden Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte unterstützt werden.

•    Die Änderungen der AbfBeauftrV sind am 6. Mai 2022 in Kraft getreten.

Änderungen der Nachweisverordnung

Die Änderungen der Nachweisverordnung (NachwV) und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) betreffen redaktionelle Klarstellungen und Korrekturen.

•    Die Änderungen der NachwV und der POP-Abfall-ÜberwV sind am 6. Mai 2022 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:

Die aktuellen Fassungen der Verordnungen und Gesetze können aufgerufen und heruntergeladen werden (jeweiliger Link siehe unten).

•    Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (BGBl. I, S. 700)
•    Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
•    Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
•    Nachweisverordnung (NachwV)
•    POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)