Das Batteriegesetz (BattG), welches die Europäische Batterierichtlinie umsetzt, wurde im Jahr 2020 novelliert. Das Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG2) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Eine wesentliche Neuerung ist der Wegfall eines gemeinsamen Solidarsystems, wie es die GRS vor Umwandlung in ein herstellereigenes Rücknahmesystem war. Jeder Hersteller von Gerätebatterien hat zukünftig zur Erfüllung seiner Rücknahmepflicht grundsätzlich ein eigenes Rücknahmesystem für Gerätebatterien einzurichten und zu betreiben. Dabei können sich jedoch auch mehrere Hersteller zusammenschließen und sich für die Erfüllung der Rücknahmepflicht eines Dritten bedienen.

Das BattG2 setzt damit zukünftig auf ein reines Wettbewerbsmodell zwischen den am Markt tätigen herstellereigenen Rücknahmesystemen. Diese sind unseres Wissens derzeit:
•    Herstellereigenes Rücknahmesystem der Stiftung GRS Batterien
•    CCR Rebat
•    European Recycling Platform (ERP)
•    Öcorecell
•    Ecobat
•    DS Entsorgungs- und Dienstleistungs GmbH

Registrierung

Neu eingeführt wird zudem eine Registrierungspflicht der Hersteller. Bislang waren diese lediglich zur Anzeige beim Umweltbundesamt verpflichtet. Diese ist bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) vorzunehmen, zuständige Behörde bleibt aber weiterhin das Umweltbundesamt.

Der stiftung ear werden mit dem BattG2 unter anderem folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:

•    Registrierung der Hersteller: Hersteller im Sinne des Gesetzes ist derjenige, der Batterien im Geltungsbereich des Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Zudem gelten Händler, die Batterien anbieten, deren Hersteller nicht registriert sind, als Hersteller. Für Hersteller, die das Inverkehrbringen bereits nach den bisherigen Vorschriften angezeigt haben, besteht die Registrierungspflicht erst ab dem 1. Januar 2022.
•    Genehmigung der Rücknahmesysteme: Anmeldung und Genehmigungsantrag der Rücknahmesysteme sind zukünftig bei der stiftung ear zu stellen. Damit nimmt die Stiftung auch eine Registrierung vor. Eine bereits vor Inkrafttreten des neuen BattG2 erteilte Genehmigung gilt noch bis zum 31.12.2021 fort.

Für diese Vorgänge können zukünftig Gebühren anfallen.

Die zuständige Behörde veröffentlicht Angaben zu den registrierten Herstellern und deren Bevollmächtigte auf ihrer Internetseite.  

Voraussetzungen für die Genehmigung eines Rücknahmesystems (§ 7 Abs. 2 BattG2)

Die Rücknahmesysteme müssen für die Genehmigung und Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllen:

•    Erreichen und dauerhaftes Sicherstellen eines Sammelziels in Höhe von 50 Prozent, das jeweils im eigenen System für Geräte-Batterien zu erreichen ist. Damit wird das bisher zu erreichende Sammelziel lediglich um minimale 5 Prozent angehoben.
•    Angebot zur unentgeltlichen Abholung der Geräte-Altbatterien an alle Rücknahmestellen (Vertreiber, örE, Behandlungsanlagen und freiwilligen Rücknahmestellen) sowie Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme.
•    Unentgeltliche Bereitstellung geeigneter Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechender Transportbehälter bei den angeschlossenen Rücknahmestellen.
•    Unentgeltliche Abholung der von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft
a.    innerhalb von 15 Werktagen,
b.    sobald bei Vertreibern und freiwilligen Rücknahmestellen 90 Kilogramm bzw. bei örE und Behandlungsanlagen 180 Kilogramm erreicht und gemeldet werden. Bilateral können auch geringere Abholmassen vereinbart werden. Dabei sind Aspekte von Lagerkapazitäten sowie der Gefährlichkeit der Lagerung zu berücksichtigen.

Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur erfolgen

1.    an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder
2.    in geeignete Behältnissen.
Dies gilt auch für eine vorübergehende Lagerung (§ 14 Abs. 2a BattG2).

Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (§ 12 BattG)

Behandlungsanlagen für Altgeräte sowie Altfahrzeug-Behandlungsanlagen sind verpflichtet, die bei der Behandlung anfallenden Altbatterien einem Rücknahmesystem zu überlassen.

Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw., wenn eine solche nicht vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Bindung um mindestens weitere zwölf Monate.

Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)

Paragraph 13 des BattG2 verpflichtet die örE von Elektro(nik)-Altgeräten getrennte Batterien und Akkus separat zu erfassen und einem angeschlossenen Rücknahmesystem zu überlassen. Des Weiteren können sich die örE auch an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen. In diesem Fall sind sie dann zur Verwertung nach § 14 BattG2 verpflichtet.
 
Hinweis- und Informationspflichten (§ 18 BattG)

Die Hinweis- und Informationspflichten der Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme wurden etwas erweitert. So sind die Hersteller zukünftig u.a. verpflichtet den Endnutzer über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie die Bedeutung der getrennten Sammlung und Verwertung aufzuklären.

Bezüglich der Informationspflicht gegenüber dem Endnutzer haben die Rücknahmesysteme gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen. Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, in dem auch die Entsorgungswirtschaft vertreten sein muss.

Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

Hier hat es gegenüber dem alten BattG keine Änderungen gegeben.

Fahrzeug-Altbatterien sowie Industriebatterien werden weiterhin grundsätzlich über Vertreiber, Demontagebetriebe oder gewerbliche Altbatterieentsorger zurückgenommen. Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte stellen den o.g. Sammelstellen eine Möglichkeit zur Rückgabe zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Überlassung der Altbatterien an die Hersteller oder deren Bevollmächtigten besteht aber nicht.

Weiterhin bleibt es dabei, dass Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, verpflichtet sind, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben. Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgegeben, entfällt die Pfandpflicht.

Eine unverbindliche konsolidierte Lesefassung des BattG2 finden Sie hier: >>> Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes