Eine Sitzung des Gerichts in Luxemburg - Große Kammer

Die Kommission hat einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Anerkennung der Studie begangen, auf der die Einstufung beruhte, dass Titandioxid krebserregend ist. Das entschied das Europäische Gericht (EuG) am 23. November 2022.

In dem Verfahren gegen die Europäische Kommission, die von Frankreich, Dänemark, den Niederlanden u. a. EU-Mitgliedstaaten, aber auch von der Europäischen Chemikalienagentur unterstützt wurden, setzten sich die Kläger, u. a. die Fa. Ettengruber, die auch vom bvse unterstützt wurde, klar durch.

Titandioxid ist ein anorganischer chemischer Stoff, der insbesondere in Form eines Weißpigments wegen seiner färbenden und deckenden Eigenschaften in diversen Produkten verwendet wird. 2016 legte die zuständige französische Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den Vorschlag vor, Titandioxid als karzinogenen Stoff einzustufen1.

In 2017 gab dann der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA (RAC) eine Stellungnahme dahin ab, dass Titandioxid als karzinogener Stoff der Kategorie 2 mit dem Gefahrenhinweis „H351 (Einatmen)“ einzustufen sei.

Der bvse warnte daraufhin vor den Folgen einer Einstufung von Titandioxid als krebserzeugenden Stoff, die insbesondere für die Bauwirtschaft, und hier für die Bereiche Abbruch und Recycling, gravierend gewesen wäre. Schließlich, so bvse-Experte Dr. Thomas Probst, werde überall in der Bauwirtschaft Titandioxid eingesetzt. Der Chemiker erläutert, dass Titandioxid sich beispielsweise in der Wandfarbe, im Putz, in Bodenbelägen, in Tapeten, in Lacken, in Fenstern und in Dämmplatten befinden kann.

Auf der Grundlage der Stellungnahme erließ die Europäische Kommission die Verordnung 2020/2172, mit der sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid vornahm und feststellte, dass es sich dabei um einen Stoff handele, bei dem der Verdacht bestehe, dass er beim Menschen karzinogene Wirkung habe, wenn er in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm eingeatmet werde.

Die Klägerinnen haben in ihrer Eigenschaft als Herstellerinnen, Importeurinnen, nachgeschaltete Anwenderinnen und Lieferantinnen von Titandioxid beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung 2020/217 erhoben.

Mit seinem Urteil in den drei verbundenen Rechtssachen3 gab das Gericht den Klägerinnen Recht und erklärte die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid betrifft. Das Gericht stellte fest, dass der Stoff Titandioxid nicht als solcher krebserregend ist (ist nicht von intrinsischer Natur).

Das bedeutet, dass bei Titandioxid keine intrinsische Toxizität vorliegt, die sich krebserregend auswirken könnte. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Partikeltoxizität. Die krebserregende Gefahr geht von Titandioxid also nur aus, wenn es in einem bestimmten Aggregatzustand, einer bestimmten Form, einer bestimmten Größe und einer bestimmten Menge vorhanden ist und dadurch eine Lungenüberlastung eintritt. Titandioxid hat also keine Eigenschaften, die für sich gesehen krebserregend sind und eine Einstufung als krebserregend gerechtfertigt hätte.  


1 Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, vorgelegt gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).
2 Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. 2020, L 44, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
3 T-279/20, T-283/20 und T-288/20