In der Praxis führen Anlagenkontrollen durch Behörden immer wieder zu Diskussionen.

Oft geht es hier z. B. um die Fragen, ob Kontrollen angekündigt werden müssen, ob Fotos gefertigt werden dürfen oder die Behördenvertreter warten müssen, bis die Geschäftsführung, der Betriebsleiter oder eine andere kompetente Person vor Ort sind.

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken zu gestatten sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben erforderlich sind.

Dazu hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 09.11.2022 (7 C 1.22) das Oberverwaltungsgericht NRW dahingehend bestätigt, dass auch eine unangekündigte Kontrolle einer Anlage zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran gelassen, dass Vor-Ort-Termine nicht angekündigt werden müssen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade mit unangekündigten Kontrollen die bezweckte „größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme“ erreicht werden könne. Auch das Fertigen von Fotos unterliege keinen rechtlichen Bedenken; eine solche Vorgehensweise habe keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.

In Ansehung dieser doch eher weitgehenden Rechtsprechung kann nur der Ratschlag erteilt werden, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zu den Überwachungsbehörden zu pflegen, um möglichst keine Überraschungsbesuche der Behördenvertreter befürchten zu müssen.

Quelle: PAULY•Rechtsanwälte