Mit Urteil vom 31.05.2021 (Az.: 18 K 8314/18) wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines in Polen niedergelassenen Transportdienstleisters ab.

Nach Ansicht des Gerichts dürfen deutsche Behörden davon ausgehen, dass eine unzulässige Kabotage, vorliegt, wenn mehr als drei selbständige Abnehmer angefahren werden. Die deutsche Verwaltungspraxis sei damit europarechtskonform.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein polnisches Unternehmen, das Kabotage betreibt. Sie erbringt Transportdienstleistungen, bei denen sowohl die Be- als auch die Entladung des Transportfahrzeugs in einem europäischen Mitgliedstaat stattfindet, in dem sie über keine eigene Niederlassung verfügt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 sind im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen zulässig.

Der Europäische Gerichtshof hatte in Bezug auf eine dänische Regelung bereits im Jahr 2018 entschieden, dass den Mitgliedstaaten Ermessen für den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen einzuräumen sei, mit denen der Begriff "eine Kabotagebeförderung" näher ausgefüllt werde (EuGH Urteil vom 18.04.2018 - C‑541/16). Die Regelung in Art. 8 VO (EG) 1072/2009 sei in Bezug auf den Begriff der Kabotage in einer Weise unbestimmt, die eine Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten erlaube.

Im Nachgang der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes beabsichtigte die Klägerin die Wiederaufnahme eines von der Behörde zuvor untersagten Geschäftsmodells. Danach wollte die Klägerin im Anschluss an einen vorangegangenen grenzüberschreitenden Gastransport nach Deutschland und der vollständigen Entladung des Transportfahrzeugs dieses in Deutschland erneut mit Gas betanken und im Auftrag eines wirtschaftlich gleichen Auftraggebers sodann mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Abnehmer (Entladestellen) anfahren.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Verwaltungspraxis der beklagten Behörde im Einklang mit europäischem Recht stehe. Sie habe das ihr vom Europäischen Gerichtshof zugesprochene Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit begegne es keinen Bedenken, dass die Beklagte sich bei dem Begriff einer einzelnen Kabotagebeförderung an den Angaben im Frachtbrief orientiere. Hiermit würden die Grenzen der VO (EG) 1072/2009 nicht überschritten. Ob andere europäische Mitgliedstaaten abweichende Regelungen erlassen hätten und ob diese strenger oder weiter seien, sei im Ergebnis unerheblich, da die nationalen Regelungen jeweils nur an den europäischen Maßstäben zu prüfen seien.

Zur Einsicht: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.05.2021

Zur Einsicht: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2018