Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit dem dieses der Klage einer Vertriebsgesellschaft eines Einzelhandelskonzerns stattgegeben hatte.

Das Unternehmen hat mit dem Regierungspräsidium Stuttgart darüber gestritten, ob es nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Wahrnehmung seiner Produktverantwortung nicht nur „eigene“, sondern auch „fremde“ Alttextilien und Altschuhe zurücknehmen dürfe.

Zur Begründung führt der 10. Senat des VGH in seinem Urteil unter anderem aus, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz die „freiwillige Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung“ klar von einer „gewerblichen Sammlung“ von Abfällen abgrenze, für die andere bzw. besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten würden.

Von den Regelungen über die freiwillige Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (§ 26 Abs. 6, § 23 KrWG) würden nicht nur Abfälle, die aus vom Hersteller oder Vertreiber selbst produzierten oder vertriebenen Produkten (Erzeugnissen) hervorgegangen seien, erfasst. Vielmehr erstrecke sich die Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern von Massenartikeln im Einzelhandel auch auf Abfälle aus gattungsgleichen fremden Produkten (Erzeugnissen).

Allerdings würde die Grenze zur gewerblichen Sammlung dann überschritten, wenn die freiwillige Rücknahme von Abfällen eine im Vergleich mit der Haupttätigkeit des Herstellers oder Vertreibers nicht mehr nur untergeordnete Tätigkeit darstellen würde. Dies wurde im konkreten Fall insbesondere deshalb verneint, da die von dem Unternehmen geplante freiwillige Rücknahme von Abfällen lediglich knapp 22 Prozent der Haupttätigkeit, bezogen auf Alttextilien und Altschuhe, ausmachen würde.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von dem Beklagten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1990/18).