Die Stadt Münster muss Dritte künftig bei der Vergabe von öffentlichen Flächen zum Zwecke der Sammlung von Altkleidern gleichberechtigt berücksichtigen. Sie darf diese nicht zugunsten einiger ausgewählter karitativer Träger ausschließen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 11 A 2627/18). Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Vergabe von Altkleidersammlungen in Deutschland, da sich viele Städte bislang der nun untersagten Praxis bedienten, wenige – meist karitative – Sammler zu bevorzugen.

Geklagt hatte ein gewerblicher Sammler von Altkleidern gegen die Stadt Münster und die AWM - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster, die seit vielen Jahren lediglich einigen ausgewählten karitativen Trägern öffentliche Stellflächen in Münster zur Sammlung von Altkleidern durch Vertrag zur Verfügung gestellt hatte. Die Sammlung selbst wurde wesentlich durch diese Träger verantwortet und gesteuert. Kaum mehr als die Festlegung der konkreten Stellplätze erfolgte in Absprache mit der Stadt.

Dritte gewerbliche und andere karitative Träger wurden von einer Sammlung in Münster stets mit dem Argument ausgeschlossen, die Stadt führe eine eigene städtische Sammlung durch, bediene sich der karitativen Träger nur als Gehilfen und gewähre Dritten prinzipiell keinen Zugang zu öffentlichen Flächen zum Zwecke der Sammlung von Altkleidern.

Das Oberverwaltungsgericht trat dieser Einschätzung deutlich entgegen und folgte damit dem Antrag des klagenden Unternehmens. In Münster würde gerade keine städtische Sammlung von Altkleidern durchgeführt, sondern ausgewählte karitative Träger würden Sammlungen eigenverantwortlich praktizieren.

Darin, so die Münsteraner Richter, liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen, gewerblichen oder karitativen Trägern von Altkleidersammlungen, wie etwa dem klagenden Unternehmen.

„Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster wird die Vergabe von öffentlichen Stelllätzen für Altkleidersammlungen endlich fairer. Damit wird die in vielen Kommunen angewandte Praxis der Bevorzugung weniger ausgewählter Träger grundlegend in Frage gestellt“, erklärt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Christoph Worms von BRANDI Rechtsanwälte in Paderborn, der das klagende Unternehmen in diesem Rechtsstreit vertreten hat. „Viele Kommunen müssen ihre Praxis nun ändern und ein faires, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren etablieren“, betont Worms.

„Durch das bisherige System wurden nicht nur gewerbliche, sondern auch andere karitative Träger benachteiligt. Die anstehende Öffnung der Kommunen ist damit für karitative Träger eine Chance, in Städten Altkleidersammlungen für einen guten Zweck durchzuführen, die bisher für sie nicht zugänglich waren“, so Worms.

Quelle: BRANDI Rechtsanwälte, Paderborn

Berater gewerbliches Unternehmen für Altkleidersammlung
Dr. Christoph Worms, Rechtsanwalt
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