Im Jahr 2012 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Italien, in dem sie ihm vorwarf, dass sich 102 Deponien in seinem Staatsgebiet befänden, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 1999/31 über Abfalldeponien1 betrieben würden.

Mit dieser Richtlinie sollen die negativen Auswirkungen des Vergrabens von Abfällen im Boden auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit durch Einführung strenger technischer Anforderungen weitestmöglich vermieden oder vermindert werden.

Daher mussten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie spätestens am 16.Juli 2009 die vorhandenen Deponien (d.h. jene, die vor dem 16.Juli 2001 bereits genehmigt worden oder bereits in Betrieb waren) mit den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen in Einklang bringen2 oder sie schließen.

Nach einem Schriftwechsel gewährte die Kommission Italien eine Antwortfrist bis zum 19. Oktober 2015 und erläuterte, dass das in Rede stehende Verfahren sogenannte „Abschlussverpflichtungen“ betreffe, d.h. die Verpflichtung, die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat für eine bestimmte Deponie bereits erlassen  habe, auch durchzuführen. Diese Abschlussverpflichtungen bestehen daher je nach der jeweiligen Deponie entweder in der Umsetzung der zu derenStilllegung erforderlichen Maßnahmen oder in der Durchführung der notwendigen Arbeiten, um diese Deponie mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, falls die Fortsetzung ihres Betriebs genehmigt worden war3.

Im Jahr 2017 hat die Kommission angesichts der Antworten, die Italien geliefert hatte, eine Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof erhoben, weil Italien 44 Deponien nach wie vor nicht in Einklang mit der Richtlinie gebracht oder sie geschlossen hatte.

Mit seinem Urteil vom 21.03.2019 erkennt der Gerichtshof für diese 44 Deponien auf einen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtungen nach der Richtlinie. Auf der Ebene der Grundsätze  weist der Gerichtshof darauf hin,  dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist befand, und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

Im  vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission die Frist zur Erfüllungder Verpflichtungen auf den 19.Oktober 2015 festgesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte Italien nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um die betreffenden 44 Deponien anzupassen, und daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31 verstoßen.Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass erstens zwischen den Parteien unstreitig ist, dass 31 Deponien4 am 19.Oktober 2015 nicht stillgelegt und zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage der Kommission nach  wie  vor  mit  der  Richtlinie  nicht  inEinklang standen. Zweitens stellt  der Gerichtshof  fest, dass von den Parteien bestätigt wurde, dass die Arbeiten, mit denen sieben weitere Deponien5 mit der Richtlinie in Einklang gebracht werden sollten, im Lauf der Jahre 2017 und 2018, d.h. nach dem 19. Oktober 2015, abgeschlossen wurden. Drittens ist der Gerichtshof, was sechs weitere  Deponien6betrifft,  der  Ansicht, dass Italien der Kommission keine Möglichkeit gegeben hat, von den Dokumenten Kenntnis zu nehmen, die die Anpassung dieser Deponien belegen, und  dass, selbst wenn eine solche Anpassung gegeben wäre, diese erst nach dem 19. Oktober 2015 erfolgt ist.

HINWEIS: Eine  Vertragsverletzungsklage, die  sich  gegen  einen  Mitgliedstaat  richtet,  der  gegen  seine Verpflichtungen  aus  dem  Unionsrecht  verstoßen  hat,  kann  von  der  Kommission  oder  einem  anderen Mitgliedstaat  erhoben  werden.  Stellt  der  Gerichtshof  die  Vertragsverletzung  fest,  hat  der  betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.Ist  die  Kommission  der  Auffassung, dass  der  Mitgliedstaat  dem  Urteil  nicht  nachgekommen  ist,  kann  sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur  Umsetzung  einer  Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der  Gerichtshof auf Vorschlag der  Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind verfügbar über  „Europe by Satellite"

Anmerkungen:
1Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L182, S.1).

2Mit  Ausnahme  der  in  Anhang  I  Nr.1  der  Richtlinie  aufgeführten  Anforderungen  hinsichtlich  des  Standorts  der Deponien.

3Hingegen betraf das Urteil des Gerichtshofs vom 2.Dezember 2014, Kommission/Italien (Rechtssache C-196/13, vgl. Pressemitteilung  Nr.163/14), die  Verpflichtung  der  zuständigen  Behörden, für  bestimmte  Deponien  eine  Entscheidung entweder über den Weiterbetrieb oder über die Stilllegung zu erlassen.

Quelle: curia.europa.eu