Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Quelle: VGH BW

Kommunen dürfen sich mit ihren hoheitlichen Kompetenzen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben. Jedenfalls dann, wenn die gewerbliche Sammlung schon vor der Einführung der kommunalen Sammlung existierte.

Katharina WalterSieht Signalwirkung: bvse-Rechtsreferentin Katharina WalterDas ist schon lange Meinung des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung. Schon in der Vergangenheit kritisierte der mittelständische Recycling- und Entsorgungsverband immer wieder, wenn Kommunen eigene Wertstoffsammlungen durch Verbot von gewerblichen Sammlungen bevorzugt haben.

Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE), der eine Sammlung von Alttextilien erst aufnimmt, nachdem bereits seit einiger Zeit gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen etabliert haben, kann für sich keinen besonderen rechtlich Schutz vor der auf dem Markt tätigen Konkurrenz beanspruchen. Dies hatte der VGH Baden-Württemberg am 19. Juni 2018 (Az. 10 S 1449/17) entschieden (wir haben hier berichtet).

Der Landkreis Böblingen hatte Anfang 2013 eine im Dezember 2012 angezeigte Sammlung von Altkleidern, Alttextilien und Schuhen mittels Container untersagt. Er begründete die Untersagung mit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE. Dieser könne wegen der angezeigten gewerblichen Sammlung seine bestehenden Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen.

Einer solchen Untersagungspraxis ist der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg folgerichtig entgegen getreten und hat den örE damit Grenzen aufgezeigt. Richtet ein örE – so wie in Böblingen – erst noch eine Alttextilsammlung ein und war vorher nicht auf diesem Markt tätig, so kann er sich zur Verbesserung seiner Marktposition nicht darauf berufen, dass die bereits bestehenden Sammlungen seine Strukturplanung beeinträchtigen und diese deshalb durch die Behörde untersagen lassen.

"Wir begrüßen dieses Urteil, da sie die gewerblichen Sammlungen in ihrem Bestand stärkt. Vor allem, weil die gewerblichen Sammler auch in anderen Gemeinden mit so begründeten Untersagungen der Behörden zu kämpfen haben. Das Urteil macht klar, dass sich die örE, ebenso wie gewerbliche Sammler, dem Wettbewerb stellen und auf dem Markt behaupten müssen. Das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs besitzt daher eine für den Fortbestand der gewerblichen Sammlungen nicht zu unterschätzende Signalwirkung“, erklärte bvse-Rechtsreferentin Katharina Walter.