Der EuGH hat entschieden, dass gegen die Slowakei finanzielle Sanktionen in Höhe einer Million Euro und einem Zwangsgeld von 5.000 Euro für jeden Tag der weiteren Verzögerung wegen der Nichtdurchführung eines Ersturteils von 2013 zu verhängen sind, in dem der EuGH einen Verstoß gegen die Richtlinie über Abfalldeponien festgestellt hatte.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 25.04.2013 (C-331/11 "Kommission/Slowakei") entschieden, dass die Slowakei dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie über Abfalldeponien 1999/31/EG (ABl. 1999, L 182, 1) verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina – Považský Chlmec (Slowakei) ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

Da die Kommission der Ansicht war, dass die Slowakei noch immer nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil von 2013 nachzukommen, hat sie 2016 beschlossen, beim EuGH eine zweite Vertragsverletzungsklage gegen dieses Land zu erheben und die Verhängung finanzieller Sanktionen zu beantragen.
Der EuGH hat die Slowakei verurteilt, an den Haushalt der Union einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zu zahlen, um künftige ähnliche Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht wirksam zu vermeiden. Des Weiteren wird die Slowakei verurteilt, an den Haushalt der Union ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der zur Durchführung des Urteils von 2013 erforderlichen Maßnahmen verzögert, wobei dieses Zwangsgeld ab heute bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2013 geschuldet wird.

Nach Auffassung des EuGH hat die Slowakei nicht alle für die Durchführung des Urteils von 2013 erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen. Bei Ablauf der in dem von der Kommission verschickten Mahnschreiben gesetzten Frist, d.h. am 21.01.2014, sei nämlich noch keine endgültige Entscheidung über den Weiterbetrieb oder die Stilllegung der fraglichen Deponie getroffen gewesen. Da während eines Zeitraums von fünf Jahren keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung der gesamten fraglichen Deponie getroffen worden sei und die Deponie noch nicht gemäß Art. 13 der RL 1999/31/EG endgültig stillgelegt worden sei, komme der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung der Slowakei zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel sei, um die vollständige Durchführung des Urteils von 2013 sicherzustellen.

Zudem könne der Verstoß der Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie trotz der örtlichen Begrenztheit der Vertragsverletzung Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Slowakei fortwährend Anstrengungen unternommen habe, um die Durchführung des Urteils von 2013 sicherzustellen, dass sie im Vorverfahren mit der Kommission zusammengearbeitet habe und dass der Betrieb der fraglichen Deponie seit dem 07.01.2014 eingestellt sei.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 99/2018 v. 04.07.2018