Das Bundeskabinett hat am 12. Februar 2020 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze den Gesetzesentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung will damit die Abfallvermeidung verbessern und das Recycling verstärken. Bleibt damit aber hinter ihren Möglichkeiten zurück, lautet die Kritik.

00 kleinVerpackungenBundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes legt die Grundlagen für wichtige Fortschritte auf dem Weg hin zu weniger Abfall und mehr Recycling. Mit drei zentralen Maßnahmen nehmen wir den Bund, aber auch Hersteller und Händler stärker als bisher in die Verantwortung: Recycelte Produkte bekommen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung. Mit der neuen ‚Obhutspflicht‘ hat der Staat in Zukunft erstmals rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren. Wer Einwegprodukte, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen in Verkehr bringt, muss sich an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen."

Nicht ganz so euphorisch sieht das der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung. Zwar sieht auch der Recycling- und Entsorgerverband durchaus zaghafte Fortschritte. Doch bedauert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock, dass die Novelle teilweise sehr deutlich hinter ihren Möglichkeiten zurückbleibe.

Kommunale Klagemöglichkeit gegen Gewerbliche Sammlungen entfällt

So begrüßt der bvse ausdrücklich, dass der neue Entwurf eine kommunale Klagebefugnis im Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nicht mehr vorsieht. Ein Festhalten an dem ursprünglichen Vorhaben hätte private Sammlungsstrukturen zugunsten der Kommunen weiter geschwächt, weil das gesetzlich vorgesehene Anzeigeverfahren "faktisch" zu einem Genehmigungsverfahren umfunktioniert worden wäre, das sich über etliche Monate oder gar Jahre hätte hinziehen können.

Erweiterte Herstellerverantwortung gefährdet gewerbliche Sammlungen

Nachdem die kommunale Klagebefugnis im neuen Gesetzesentwurf gestrichen worden ist, droht der gewerblichen Sammlung jedoch an anderer Stelle ein neues Problem. Der neue Gesetzesentwurf sieht nicht nur vor, dass die Herstellerverantwortung nicht nur die freiwillige Rücknahme von selbst in den Verkehr gebrachten Produkten beinhaltet, sondern wird auch auf Produkte anderer Hersteller erweitert. „Die Erweiterung auf Produkte anderer Hersteller birgt allerdings enorme Risiken. Diese kann zukünftig bereits dann möglich sein, wenn die Rücknahme und Verwertung mindestens gleichwertig zu dem des öffentlichen rechtlichen Entsorgungsträgers ist. Die gut etablierten Sammelstrukturen, zum Beispiel im Alttextilbereich, würden dadurch gefährdet werden, denn es ist zu erwarten, dass die Hersteller bei der freiwilligen Rücknahme ihren Fokus auf die hochwertigen Materialien legen“, kritisiert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Mehr Mogelpackung als Impuls

00 1709 RehbockDie neuen Regeln zur öffentlichen Beschaffung zielen darauf, die Nachfrage nach recyceltem Material zu erhöhen. Denn für sogenannte Rezyklate gibt es häufig noch keinen ausreichend großen Markt. Darum nimmt sich die Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf selbst in die Pflicht. Künftig sollen die 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigenen und vom Bund beherrschten Unternehmen Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen bevorzugen.

Das sieht der bvse jedoch ganz anders. Nach seiner Einschätzung habe sich der Gesetzentwurf gegenüber der ersten Fassung noch einmal deutlich verschlechtert. Die Regelung des § 45 „Pflichten der öffentlichen Hand“ soll eigentlich dazu dienen dem Markt der Recyclingprodukte einen deutlichen und nachhalten Impuls zu geben. Eric Rehbock: „Leider entpuppt sich diese Regelung inzwischen als eine Art Mogelpackung.“

Nachdem schon im ersten Entwurf Mitte letzten Jahres eine eher halbherzige Regelung ohne Sanktionsandrohung oder zumindest Nachweisverpflichtung auf die Kritik des bvse gestoßen ist, wurde die Pflicht zur Bevorzugung nun noch weiter abgeschwächt. Während im ursprünglichen Entwurf zumindest in der Begründung darauf verwiesen wurde, dass über das Vergaberecht durchaus eine gerichtliche Überprüfung stattfinden könne, ob im Vergabeverfahren die Bevorzugungspflicht ausreichend gewürdigt wurde, schließt die neue Regelung diese rechtliche Überprüfungsmöglichkeit sogar ausdrücklich aus.

„Damit wird den Vergabestellen signalisiert, dass die Bevorzugungspflicht für Recyclingprodukte nicht mehr ist als ein Papiertiger“, so der bvse-Hauptgeschäftsführer, der befürchtet, dass sich auf dieser Grundlage sich das Beschaffungswesen nicht grundlegend ändern wird. Der bvse mahnt deshalb an, hier deutlich nachzubessern. Zumindest muss eine jährliche Berichtspflicht eingeführt werden, um transparent zu machen, ob  die angestrebte Bevorzugung von Recyclingprodukten tatsächlich umgesetzt wird.


Zum Herunterladen:
Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union