Das Kreislaufwirtschaftsgesetz soll geändert werden. Das teilte das Bundesumweltministerium Bundesländern und Verbänden vergangene Woche mit und legte gleichzeitig einen Entwurf zur Kommentierung vor.

Mit der Novelle sollen wichtige Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Verbesserung des Ressourcenschutzes festgelegt werden, unter anderem durch mehr Abfallvermeidung und neue Vorschriften zur Getrenntsammlung von Abfällen, um die höheren Recyclingquoten erreichen zu können, die in der 2018 geänderten Abfallrahmenrichtlinie festgelegt sind. Vorgesehen sind auch Änderungen bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand.

Außerdem soll der Einsatz von Kunststoff-Rezyklaten vorgeschrieben werden können. Die öffentliche Beschaffung soll ein Vorreiter werden und den Absatz abfallarmer und recyclingfreundlicher Erzeugnisse fördern.

Schon im Vorfeld stößt eine weitere geplante Neuregelung auf Kritik des bvse: So sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Bereich der gewerblichen Sammlung mit einem Klagebefugnis ausgestattet werden. Damit einher geht nach Meinung des bvse eine klare Schwächung der Position der gewerblichen Sammler. "Das gesetzlich vorgeschriebene Anzeigeverfahren verkommt damit immer mehr zu einem langwierigen "faktischen" Genehmigungsverfahren, dem unsere Unternehmen ausgeliefert sind," befürchtet bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Für den Umgang mit Retour- und Überhangware soll zukünftig eine Obhutspflicht gelten. Dieser kommen Händler nach, wenn sie beispielsweise den Transport und die Aufbewahrung neuer Waren so gestalten, dass diese lange gebrauchstauglich bleiben. Die Obhutspflicht soll ebenso bewirken, die Produktion von vornherein stärker an der Nachfrage auszurichten, um Überhänge bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Erst nachdem die Nutzung eines Produkts oder dessen Verkauf oder Spende technisch oder rechtlich nicht mehr möglich (zum Beispiel Gesundheitsgefahr) oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, soll als Ultima Ratio das Produkt als Abfall verwertet werden können – das heißt Recycling gemäß der geltenden Abfallhierarchie.

Das Bundesumweltministerium wird parallel zum Gesetzgebungsverfahren Eckpunkte für entsprechende Maßnahmen zur Obhutspflicht (Bereich Retouren und Warenüberhänge) erarbeiten, die auch Gegenstand einer Verordnung werden können. Dabei wird es zunächst um Transparenz über die Menge an vernichteten Waren gehen.

Hintergrund:
Mit der Novellierung des KrWG wird der erste Schritt zur Umsetzung des "EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft" vollzogen, mit dem die EU im Jahr 2018 wichtige Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie der Verbesserung des Ressourcenschutzes festgelegt hat. Gegenstand der Umsetzung durch das KrWG sind die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in der durch die Richtlinie 2018/851/EU geänderten Fassung) und einzelne Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU). Die Umsetzung des EU-Rechts wird dabei zum Anlass genommen, auch das nationale Kreislaufwirtschaftsrecht weiterzuentwickeln. Aufbauend auf den dynamischen Regelungen des Gesetzes liegt der Schwerpunkt in einem Ausbau der Abfallvermeidung, einer Verstärkung des Recyclings und der verbesserten Schließung von Kreisläufen.

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