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Aus ELS-Insolvenz müssen Konsequenzen gezogen werden

Jetzt ist es auch amtlich. Gestern hat das zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass es die Feststellung der ELS GmbH als duales System widerrufen hat.

00 eric rehbock354A0504 kopieEric Rehbock will nicht einfach zur Tagesordnung übergehenDiesem Widerruf war die gerichtliche Anordnung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen dualen Systems ELS GmbH vorausgegangen. Nachdem der Unternehmensverkauf gescheitert war, hat das Amtsgericht Bonn schließlich mit Beschluss vom 01.06.2018 über das Vermögen des dualen Systems Europäische Lizenzierungssysteme GmbH (ELS) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.

Ab dem 01.06.2018 werden die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle sowie die kommunalen Nebenentgelte von den verbliebenen behördlich festgestellten neun dualen Systemen getragen. Der Betrieb des dualen Systems ELS ist damit faktisch eingestellt. Zur Vermeidung von Störungen in der Entsorgungswirtschaft hatten sich die neun Systembetreiber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereit erklärt, die Kosten der Erfassung und Sortierung sowie die Nebenentgelte ab Insolvenzeröffnung zu übernehmen.

"Die dualen Systeme haben für die inzwischen eingetretene ELS-Insolvenz eine tragfähige Lösung gefunden, so dass die Entsorgungssicherheit für die Zukunft gewährleistet ist. Das ist eine gute Nachricht und ein starkes Zeichen, dass die dualen Systeme zu ihrer Verantwortung für die privatwirtschaftlich ausgestaltete Verpackungsentsorgung auch tatsächlich stehen", erklärte Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung.

Rehbock weist aber darauf hin, dass vor allem die Entsorgungsunternehmen Leidtragende der eingetretenen Schieflage sind. "Unsere Unternehmen haben die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht und bleiben jetzt auf ihren Kosten sitzen. Damit ist ein Szenario eingetreten, auf das wir immer hingewiesen und entsprechende Vorschläge eingebracht haben. Es ist ein Skandal, dass sich nach wie vor duale Systeme gründen und im Markt agieren können, ohne dass sie verpflichtet wären, eine insolvenzfeste Sicherheit für die erbrachten Dienstleistungen zu hinterlegen."

Die Regelung des Bundeskartellamtes zur Hauptkostenverantwortung, das der Ausschreibungsführer mindestens 50 % der Erfassungskosten im betreffenden Gebiet trägt und die übrigen dualen Systeme in jedem Gebiet anteilig den vom Ausschreibungsführer ausgewählten Erfasser beauftragen, ist nicht bis zu Ende durchdacht, da sie die Möglichkeit der Insolvenz eines Systems außer Acht lässt.

Es stellt sich zudem die Frage, wie die Hersteller als Produktverantwortliche in die Verantwortung genommen werden können. Es muss jedem Beteiligten klar gewesen sein, dass der herrschende Unterbietungswettbewerb nicht gut gehen kann. Es hat den Anschein, dass zumindest in Kauf genommen wurde, dass hier nicht regelkonform gearbeitet wurde. Deshalb ist zu diskutieren, dass die Produktverantwortlichen in die Haftung genommen werden.

Dies entspricht auch dem Willen des Europäischen Gesetzgebers, der die erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen des EU-Circular-Economy-Paketes festlegt. Die erweiterte Herstellerverantwortung könnte über eine Nachlizenzierungspflicht bei einem anderen (solventen) Systembetreiber für die Kunden eines insolventen Systembetreibers verankert werden.

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