Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat der Firma DTRW GmbH per Sofortvollzug die Sammlung von Abfällen wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Mit gleichem Bescheid, der für den Regierungsbezirk Gießen gilt und die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg und Vogelsberg umfasst, wurde auch der Abbau sämtlicher Altkleider-Container sowie die Entsorgung der darin befindlichen Abfälle verfügt.

Anlässlich einer örtlichen Kontrolle im Juni dieses Jahres war festgestellt worden, dass die Firma auf einem Grundstück in der Gemeinde Lahntal, Gemarkung Goßfelden, eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen ohne jegliche Genehmigung betreibt. Es lag weder die dafür erforderliche bundesimmissionsschutzrechtliche- noch eine baurechtliche Genehmigung vor. Es fehlte außerdem an der erforderlichen Gewerbeanmeldung. Am 14. Juni verfügte das RP Gießen daraufhin eine Stilllegungs- und Räumungsanordnung, hiergegen geht die Firma gerichtlich vor.

Die Entscheidung der Untersagung reiht sich nun in eine lange Liste von Verfügungen dieser Art ein, die in den vergangenen Monaten aus dem gesamten Bundesgebiet an die Firma DTRW adressiert wurden. Zahlreiche Gerichte befassten sich bereits mit den unerlaubten Altkleider-Sammlungen, so unter anderem das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein oder das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. In allen Entscheidungen wurde dem Geschäftsführer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) attestiert. Dies unter anderem weil in allen Fällen „ein Geschäftsmodell erhoben wurde, mit dem ohne Rücksicht auf öffentliche oder private Rechte Dritter Container aufgestellt wurden“. Derartige illegale Containeraufstellungen waren demnach keine Einzelfälle, sondern erfolgten planmäßig und unter systematischer Missachtung der hierfür geltenden Rechtsnormen. Auch mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom April dieses Jahres wurde bereits eine angezeigte Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen untersagt. Weitere Vorwürfe der Gießener Behörde sind die erheblich verspätete Anzeige einer Änderung in der Firmenstruktur. Hinzu kommt ein illegal in der Stadt Marburg aufgestellter Container, bei dessen Entleerung die Verantwortlichen auf frischer Tat ertappt wurden, sowie der Betrieb einer nicht genehmigten Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen in Goßfelden.

Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG muss die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.

„Die zahlreichen Untersagungsbescheide und die damit verbundenen gerichtlichen Entscheidungen sowie die Untersagung der Tätigkeiten nach § 53 KrWG seitens des Regierungspräsidiums Kassel bescheinigen die Gleichgültigkeit der Verantwortlichen gegenüber der geltenden Rechtsordnung und somit deren Unzuverlässigkeit“, erläutert Ina Velte, Sprecherin des RP Gießen. Gleiches gelte für die im Gewerbezentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldbescheide, die den Adressaten keineswegs dazu veranlasst haben, den eingeschlagen Weg zu verlassen. Dies alles lasse einen „Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts“ erkennen, so die Sprecherin. Die Untersagungsverfügung sei daher die zwingende behördliche Schlussfolgerung.