„Die bestehende AltölV hat große Erfolge erzielt. Diese dürfen in der anstehenden Novelle AltölV nicht durch das Pilgerschrittprinzip - zwei Schritte vor, einer zurück - gefährdet werden“, erklärt bvse-Sonderabfallexperte Dr. Thomas Probst.

Mit der dringenden Bitte, bewährte effektive Strukturen aufrecht zu erhalten und Rückschritte in der Novelle der AltölV (Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung) durch neue impraktikable Anpassungen an Formulierungen und Maßnahmen zu vermeiden, hat sich der Verband am 04.05.2020 dazu auch in einer Stellungnahme an die verantwortlichen Beteiligten im Bundesrat gewandt.

Bewährte Formulierungen erhalten - effektive Strukturen stärken

Bei einem Gesamtaufkommen an Altöl von 595.852 Tonnen im Jahre 2014 werden gemäß dem Vorrang der AltölV 494.133 Tonnen stofflich verwertet, 37.980 Tonnen als Brennstoffsubstitute eingesetzt und 32.690 Tonnen thermisch genutzt. Somit gehen auf der Grundlage der Formulierungen der bisherigen AltölV rund 83 % der Altöle in die Aufbereitung.

Um diesen wichtigen Schritt nach vorn für die Kreislaufwirtschaft nicht zurückzugehen und um zukünftige Hürden für die effektive stoffliche Aufbereitung zu vermeiden, dürfe in einer neuen Formulierung zum Sachzwang das über Jahre bewährte Wording nicht verändert werden, fordert der bvse.

Aufrechterhalten werden müsse auch der Passus der bestehenden AltölV, der der stofflichen Verwertung weiterhin den Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung einräumt, so der bvse.

In der heute gelebten Praxis ist der Erfolg dieses Vorrangs klar sichtbar, macht der bvse in seiner Stellungnahme deutlich. Gemäß dem Vorranggebot der stofflichen Verwertung, fügen die Altölaufbereiter den überwiegenden Teil von Altölen der Sammelkategorie 1 in bewährten Verfahren der Herstellung von Basisöl zu.

Verzicht auf unnötiges Aufblähen des Kostenapparates für Unternehmen

Als unnötige zusätzliche Kostenblase lehnt der Verband die Einführung einer neuen Untersuchungspflicht nach DIN EN ISO 17025:2018 für die Untersuchungsstellen ab.

„Einer Erhebung zufolge würden die neuen Auflagen die Kosten für die Unternehmen um jeweils mehr als 100.000 Euro erhöhen. Dies allein widerspricht  der ursprünglichen Einordnung, dass die Änderungen der AltölV kostenneutral erfolgen sollen“, betont bvse-Fachreferent Thomas Probst. „Alle Untersuchungslaboratorien erfüllen bereits die Auflagen der ISO 9001 – dies ist ausreichend!“, hebt der bvse auch in seinem Schreiben an den Bundesrat hervor.

Beauftragung externer Prüflabore praxisfern und betriebswirtschaftlich nicht haltbar
Als praxisferne Maßnahme bewertet der bvse eine Pflicht zur Beauftragung externer Prüflabore zur Kontrolle der eingehenden Altöllieferungen.  Altölaufbereitende Raffinerien verfügen über äußerst erfahrene „in-house“ Betriebslabore, die diese Kontrollen gewissenhaft und praktikabel durchführen. Diese sorgen für eine reibungslose Abwicklung der Altölanlieferung und liefern, im Gegensatz zu externen Laborstellen, belastbare Ergebnisse innerhalb kürzester Zeit. „Die Vorstellung, dass Tankfahrzeuge vor Ort auf die Freigabe externer Laboratorien warten, ist nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht Nonsens “, stellt bvse-Fachreferent Probst klar.

Mehrfachkontrollen im bestehenden System sichern hochwertige Aufbereitung

Zugleich weist der Sonderabfallexperte auf einen weiteren Vorteil der bestehenden Struktur der Betriebslabore hin: Durch die mehrfachen Analysen bei Erstaufnahme durch die Sammler, vor dem Einfüllen in Zwischenlager und bei Übergabe an die Raffineure, entsteht eine zusätzlich wechselseitige Kontrolle.

In der Novelle der AltölV  müssen die Vorgaben der EU-Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Neben redaktionellen Änderungen soll die Verordnung auch an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden.