Nach Jahren intensiver Beratung der beteiligten Wirtschaftskreise ist die Verwertung von Altholz seitens des Gesetzgebers seit 01.03.2003 durch die Altholzverordnung geregelt.
Der nachwachsende Rohstoff Holz steht grundsätzlich langfristig zur Verfügung. Gleichwohl muß im Sinne einer gezielten Kreislaufwirtschaft die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz gefördert werden.
Unter dem Begriff Altholz sind im allgemeinen Hölzer zu verstehen, die bereits in Gebrauch waren und die nach Erfüllung Ihrer Primärfunktion wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden können. Beispielhaft seien hier Verpackungsholz, Bau- und Abbruchholz, Kastenmöbel sowie Industrierestholz genannt.
Der tatsächliche Altholzanfall lässt sich nur schätzen und dürfte Konjunktur – bereinigt bei einem angenommenen Wert von 100 kg/Einwohner/Jahr - bei rund 8 Mio to/a liegen.
Etwa 50% dieser Menge wird bisher erfaßt, wobei eine Steigerung der Erfassungsmenge im Hinblick auf Ressourcenschonung wünschenswert ist. Folgende Verwertungsarten lassen sich unterscheiden:
a) Stoffliche Verwertung
Nach Gebrauch lassen sich Holzprodukte durch Sortieren und Zerkleinern zu hochwertigen Rohstoffen aufbereiten. Hauptabnehmer von Altholz zur stofflichen Verwertung ist die Holzwerkstoffindustrie. Heute werden etwa 2 Mio. to/Jahr als Rohstoff wiederverwertet, was ca. 20 % der hier verarbeiteten Holzmenge entspricht. Eine gezielte Erfassung und Aufbereitung unter den Maßgaben der Altholzverordnung trägt dazu bei, qualitativ hoch stehende Holzwerkstoffprodukte herzustellen. Außer diesem Verwertungsweg werden andere Möglichkeiten zur stofflichen Verwertung (Kompost, Papier) derzeit nur in sehr geringem Maße genutzt.
b) Energetische Verwertung
Altholz ist auch ein wertvoller Brennstoff. Moderne Feuerungstechnik ermöglicht die umweltfreundliche Verwertung von Altholz selbst dann, wenn Verunreinigungen vorliegen. Spätestens seit Inkrafttreten des EEG-Erneuerbare Energie Gesetz sowie der Biomasseverordnung “boomt“ das Segment der energetischen Verwertung. Beide Regelwerke befassen sich mit der Abnahme und Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen (z.B. Alt-Holz) gewonnenem Strom.