Im Landkreis Holzminden darf die gewerbliche Altpapiersammlung der Firma Wessarges & Hundertmark GmbH fortgeführt werden. Das OVG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 26. Mai 2010 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
bvse-Justiziarin Dr. Manuela Hurst weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine einzelfallbezogene Entscheidung handele. Gleichwohl hält sie es für „bemerkenswert“, dass auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Juni 2009 eine Untersagungsverfügung „kein Selbstläufer“ sei. „Der bvse hat in den Monaten immer wieder die Kommunen davor gewarnt voreilig Untersagungsverfügungen auszusprechen. Diese Entscheidung bestätigt unsere Auffassung“, erklärte Dr. Hurst.
Die Richter halten die Untersagungsverfügung nicht für offensichtlich rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG sei, so das Gericht, zum einen noch genauer zu prüfen, ob es sich nicht doch um eine gewerbliche Sammlung handele. Zum anderen hält das OVG Niedersachsen die Ausführungen des Landkreises zu den der Sammlung angeblich entgegen stehenden "überwiegenden öffentlichen Interessen" für nicht überzeugend.
Insbesondere reiche eine über die Untersagungsverfügung zu erreichende Verbesserung der Einnahmesituation nicht aus, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigen, weil damit der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung der gewerblichen Sammlung auf Null reduziert wäre.
Die daher erforderliche Interessenabwägung sei vor allem deshalb zugunsten des Unternehmens ausgefallen, weil ansonsten die Hauptsache-Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorweg genommen würde. Die Haushalte, die nach der erzwungenen Einstellung der Sammlung durch die Wessarges & Hundertmark GmbH auf die Blauen Tonnen des Kreises umsteigen würden, würden auch bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren keine Veranlassung sehen, die Tonne noch einmal zu wechseln.
Jörg Lacher, Leiter Politik und Kommunikation
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