Bochum durfte Wettbewerb nicht ausschalten

Oberlandesgericht Düsseldorf weist Stadt in die Schranken

Mit Beschluss vom Donnerstag (28. Juli) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen VII-Verg20/11 entschieden, dass die Stadt Bochum die getrennte Erfassung, Sortierung und Verwertung stoffgleicher Nichtverpackungen (kombinierte Wertstofftonne) im wettbewerblichen Verfahren (gemeint ist eine öffentliche Ausschreibung) hätte vergeben müssen.
Die Stadt Bochum hatte das eigene Unternehmen (Umweltservice Bochum) beauftragt.

Die Stadt Bochum hält jedoch an der kombinierten Wertstofftonne fest. In welchem Verfahren der zukünftige Vertragspartner zu ermitteln ist, steht erst fest, wenn die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts schriftlich vorliegen. Mit der Übersendung des vollständigen Beschlusses rechnen die Verfahrensbeteiligten in vierzehn Tagen.


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