Genehmigungsfreies gelbes Blinklicht nur für die öffentlich-rechtliche Müllabfuhr

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Ende Mai entschieden, dass „der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge“ im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten sind. Nur solche, nicht aber für gewerbliche Sammlungen eingesetzte Fahrzeuge dürfen daher ohne Ausnahmegenehmigung mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

Gewerblicher Schrottsammler hatte Blinklicht ohne Genehmigung angebracht
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung und führt Sammlungen bei Haushalten durch. Im Juni 2007 ließ sie auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen eines solchen Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllabfuhr im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO.

OVG: Nur ÖrE und beauftragte Dritte dürfen Blinklicht nutzen
Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Fahrzeug diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, betrieben würden. Auch eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lkw keine „müllabfuhrtypischen“ Gefahren entstünden.

BVerwG: Genehmigungsfreies Blinklicht nur für die örE
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts nur teilweise bestätigt. Die „der Müllabfuhr dienenden Fahrzeuge“ wurden deshalb in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO aufgenommen, um einen Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO herzustellen. Diese Regelung räumt den dort aufgeführten Fahrzeugen Sonderrechte im Straßenverkehr ein. Der Ausgestaltung der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 StVO getroffenen Regelungen ist zu entnehmen, dass mit „der Müllabfuhr dienenden Fahrzeugen“ nur Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten gemeint sind. Nur solche Fahrzeuge dürfen dementsprechend nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

Frage der Ausnahmegenehmigung zu prüfen
Nicht abschließend entschieden werden konnte, ob der Klägerin auch eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen eines gelben Blinklichts gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO versagt werden durfte. Das Berufungsgericht hatte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bei den gewerblichen Sammlungen der Klägerin eine geringere straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation besteht. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Quelle und weitere Inforrmationen: Bundesverwaltungsgericht


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