Verordnung zum Abfallende von Schrotten tritt im Oktober in Kraft

bvse sieht mehr Bürokratie und wenig Nutzen

Bonn. Die Europäische Kommission hat am 30.03.2011 in der Erklärung IP/11/288 mitgeteilt, dass die Verordnung zum Abfallende von Schrotten von allen Gremien nunmehr angenommen wurde und am 20.Tag nach ihrer Veröffentlichung, im europäischen Amtsblatt sechs Monate später (Anfang bis Mitte Oktober), in Kraft tritt.

Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.  ist davon überzeugt, dass Schrotte keine Abfälle sondern Sekundärrohstoffe sind, die von der Industrie in steigendem Maße benötigt und zunehmend Primärrohstoffe ersetzen werden. Allerdings kennt die EU-Rechtsprechung nur die Begriffe Abfall und Produkt, und weder die EU-Kommission noch das EU-Parlament wollten den Sekundärrohstoffen einen eigenen Rechtsstatus geben.

Klar ist, dass die Elektroöfen der Stahl- oder Gießereiindustrie auf der Basis eines 100-prozentigen Schrotteinsatzes arbeiten und auch die integrierten Werke ohne einen gewissen Schrottanteil ihren Rohstahl nicht erzeugen können. Schrott ist in Europa der wichtigste Eisenträger, egal ob man ihn Abfall, Sekundärrohstoff oder
Produkt nennt.

Daran, so der bvse, wird diese Verordnung nichts ändern und sie wird auch nichts an der Qualität der für die o.g. Anwendungen notwendigen Schrotte ändern, da dies auf grund von Vereinbarungen zwischen Lieferant und Abnehmer längst umfassend geregelt ist.

Der bvse hat zwar in der Vergangenheit immer das Abfallende von Schrotten gefordert, jedoch nicht damit gerechnet, dass die Kommission für die „Erarbeitung“ der Abfallendekriterien die europäische Schrottsortenliste nimmt und in einem Sinne interpretiert, wie es die Marktteilnehmer bisher nicht getan haben.

Leider hat die Kommission weder den Bedenken des bvse noch denen der Stahlindustrie ausreichend Beachtung geschenkt. Fakt ist, dass zusätzliche Belastungen mit einem fraglichen Nutzen auf die Branche zukommen.

So muss der Schrottaufbereiter ein zusätzliches QM-System bezogen auf den Aufbereitungsprozess installieren, seinen Schrott aber genauso aufbereiten wie vorher, da die Vorgaben der Abnehmer das entscheidende Abnahmekriterium bleiben. Zudem muss der Schrottaufbereiter jede Sendung mit einer Konformitätserklärung versehen, mit der er bestätigt, dass er die in der Verordnung geforderten Kriterien eingehalten hat.

Ein weiteres wichtiges Kriterium und mit hoher Wahrscheinlichkeit das K.o.-Kriterium für die Altschrotte, womöglich aber auch für manche Neuschrotte, dürfte der Anteil an Fremdmaterialien sein, der nachweislich nicht über zwei Prozent liegen darf.

Ob es sinnvoll ist das Abfallende vom Schmelzofen (Mayer-Perry-Urteil) auf die Übergabe auf dem Hof des Schrottaufbereiters vorzuverlegen ist fraglich, da bis zu dieser Übergabe alle abfallrechtlichen Regelungen in ihrer Gänze erhalten bleiben. Es erfolgt keine Entlastung des Aufbereiters sondern eine zusätzliche bürokratische Belastung.

Wer sich über den Wegfall des Anhangs VII aus der Abfallrahmenrichtlinie freut, wird sich nun mit dem Anhang III der Verordnung Nr. 512/11 auseinanderzusetzen haben. Nicht zu vergessen, ist die Tatsache, dass mit dem Produktstatus die REACH-Vorschriften greifen, auch wenn sich die Schrottwirtschaft hierzu auf Art. 2, 7d berufen kann. Es gilt daher für jedes Unternehmen genau abzuwägen, ob die Anwendung
dieser neuen Regelungen überhaupt notwendig sein wird. Einige Gießereien hatten im Vorfeld schon angekündigt, dass die ab Herbst von ihnen abgenommenen Schrotte verordnungskonform sein müssen.

Es wird vieles komplizierter, aber nichts wirklich besser. Jede neue Verordnung bietet eine neue Chance. Diese gilt es zu finden und zu nutzen. Der bvse wird seinen Mitgliedern in dieser Sache beratend zur Seite stehen und sie umfassend informieren.
Birgit Guschall-Jaik, bvse-Referentin

 

 

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