bvse fordert generelle Rücknahmepflicht des Handels für Elektrokleingeräte

„Der illegale Export von E-Schrott muss wirksam bekämpft werden. Die Einigung von EU-Parlament, EU-Kommission und dem Ministerrat im Trilogverfahren, nachdem zukünftig Exporteure von Elektronikgeräten die Gebrauchsfähigkeit nachweisen müssen, findet daher die Zustimmung des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.," erklärte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

In Deutschland landen heute ca. 142.000 Tonnen Elektrokleingeräte in der grauen Tonne. Anstatt die Geräte zu recyceln, werden sie vielfach weggeworfen und verbrannt. Das Wertstoffpotenzial aus diesen Geräten wird nicht genutzt. Der Umweltaspekt beim Verbraucher wird aber gerade auch durch eine verbrauchernahe Rücknahmestruktur gestärkt. Schon aus diesem Grund bietet es sich an, den Einzelhandel als Sammelstelle einzubinden. Beim Neukauf das alte Gerät abgeben, das spart Wege und trägt darüber hinaus zur Kundenbindung sowie zur Ressourcenschonung bei. „Die Einschränkung, dass dies aber nur für Geräte kleiner 25 cm gelten soll, ist jedoch nicht praktikabel. Die Rücknahmepflicht sollte sich generell auf alle Geräte der Gruppe der Haushaltskleingeräte beziehen,“ machte Rehbock deutlich. 

Nach der im Trilogverfahren gefundenen Einigung sollen ab 2016  insgesamt 45 Prozent der durchschnittlich in den zurückliegenden drei Jahren verkauften Neugeräte gesammelt werden. Ab 2019 steigt die Quote auf 65 Prozent oder alternativ auf 85 Prozent der gesammelten Altgeräte.  Eine tatsächliche Steigerung der Sammelmengen zum Status Quo ist so erst ab 2016 zu erwarten. Hier hätte sich der bvse nach den Worten Rehbocks „mehr Mut“ gewünscht.

Der bvse mahnt zudem neben einer sauber definierten Berechnungsgrundlage eine Verbesserung des Monitorings an. Um die vorgeschlagene Quote von 85 Prozent des tatsächlichen Altgeräteanfalls auch sicher bestimmen zu können, bedarf es zudem einer Verbesserung des Monitorings. Dabei müssten alle Akteure eingebunden werden. Es reiche nicht aus den Bilanzrahmen nur um die Erstbehandlungsanlagen zu ziehen. Die Erfassungsstellen sowie die Beförderer müssten ebenso in das System eingebunden und überwacht werden.

Als „sehr problematisch und nicht zielführend“ bewertet der bvse den Vorschlag, zusätzliche Normen für Behandlungsstandards einzuführen. Gesetzliche Vorgaben zur selektiven Behandlung und Schadstoffentfrachtung seien doch schon längst beschrieben. Bevor ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand verlangt werde, sollten vielmehr die vorhandenen Instrumente genutzt und im Sinne eines fairen Wettbewerbs auch nach einheitlichen Maßstäben überwacht werden.

Ebenso wenig mache es nach Auffassung des bvse Sinn, eine bestimmte Behandlungstiefe vorzuschreiben, da diese von den wirtschaftlichen Marktbedingungen abhängig sei. Darüber hinaus weisen die regionalen Gegebenheiten, unter denen jedes einzelne Unternehmen sein Leistungsangebot wettbewerbsfähig gestalten müsse, große Unterschiede auf. Im E-Schrottrecycling habe dies nicht umsonst zu einer sehr differenzierten Struktur einer arbeitsteiligen Vorgehensweise entlang der Verwertungskette geführt. Darüber hinaus existierten bereits neben den gesetzlichen Zertifizierungen zusätzliche Herstellerzertifizierungen, die Standards setzen.

 

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