2. Hochwertige Kreislaufwirtschaft durch gesetzliche Regelung
Mit der am 13. Februar 2003 in Kraft getretenen Europäischen Direktive über Elektro- und Elektronik-Altgeräte – WEEE- (Waste Electrical and Electronic Equipment), wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nun ein rechtlicher Rahmen umgesetzt, der eine hochwertige Kreislaufwirtschaft in der Erfassung, Behandlung und Verwertung von Elektro(nik)-Altgeräten erstmals gesetzlich gewährleisten soll.
Sie weist den Herstellern und Importeuren von Elektro(nik)-Altgeräten die so genannte Produktverantwortung zu. Hersteller und Vertreiber sollen damit Verantwortung auch über das Ende der Gebrauchsdauer der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte übernehmen und für eine möglichst weitgehende Vermeidung und Verwertung daraus entstehender Abfälle Sorge tragen. Folgerichtig beginnt diese im Sinne der Nachhaltigkeit bereits damit, langlebige und recyclinggerechte Güter zu produzieren, deren Materialien leicht voneinander getrennt und wieder in den Stoffkreislauf überführt werden können. Die Weiternutzung noch verwendbarer Komponenten der Elektro(nik)-Altgeräte erthält Priorität gegenüber dem Recycling, das Recycling enthält Priorität gegenüber der Entsorgung.
Wesentliche Inhalte der WEEE-Richtlinie sind:
- die getrennte Sammlung, Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie die Festlegung von Sammelzielen und Verwertungsquoten,
- die kostenlose Rückgabemöglichkeit für private Verbraucher und Vertreiber,
- die Übernahme der Produktverantwortung für die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der Geräte durch die Hersteller,
- das Verbot bestimmter Schwermetalle und bromhaltiger Flammschutzmittel in elektrischen und elektronischen Geräten.
Die verschiedenen Arten von elektrischen und elektronischen Geräten lassen sich in
10 Gruppen untergliedern:
1. Große Haushaltsgeräte
(Kühlschränke, Waschmaschinen, ….)
2. Kleine Haushaltsgeräte
(Toaster, Staubsauger, ….)
3. Informationstechnik und Telekommunikation
(Computer, Drucker, Telefone, ….)
4. Unterhaltungselektronik
(Fernsehgeräte, Hi-Fi-Anlagen, ….)
5. Beleuchtungskörper
(Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, ….)
6. Werkzeuge
(Bohrmaschinen, Sägen, ….)
7. Spielzeug, Freizeit und Sportgeräte
8. Medizinische Ausrüstung
(Dialysegerät, Kardiologiegeräte, ….)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
(Rauchmelder, Heizregler, ….)
10. Automatische Ausgabegeräte
(Getränkeautomaten, ….)
Das ElektroG bildet die Grundlage für das Elektrorecycling
Seit dem 24. März 2005 ist das ElektroG in Kraft. Genau ein Jahr später, ab dem 24. März 2006 beginnt flächendeckend die kostenlose Rücknahme von Elektro-Altgeräten in Städten und Gemeinden. Mit der Umsetzung des ElektroG wird außerdem ab Juli 2006 der Einsatz bestimmter Schwermetalle und Flammschutzmittel in neuen Geräten gezielt verringert.
Mit dem neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz, kurz ElektroG, sollen vorrangig Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten reduziert und vermieden werden. Außerdem wird der restliche Abfall infolge der getrennten Erfassung mit weniger Schadstoffen belastet sein. Das ElektroG schreibt vor, dass ab dem 24. März 2006 ausrangierte Elektrogeräte einschließlich schadstoffhaltiger Leuchtstoffröhren nicht mehr in der grauen Mülltonne entsorgt werden dürfen.
Die Rücknahme der Altgeräte in Städten und Gemeinden ist ab dann flächendeckend kostenfrei, für die Verwertung tragen die Hersteller Verantwortung. Diese ist im ElektroG detailliert geregelt.
Je nach Gerätekategorie sind künftig Verwertungsquoten zwischen 50 und 80 Prozent vorgeschrieben. In Deutschland fallen bislang jährlich etwa 1,8 Millionen Tonnen Elektro-Altgeräte an.





