10.02.2012

bvse: Kein Bußgeld für sichtbares A-Schild bei Leerfahrten

Bei Mitgliedsunternehmen des bvse ist es vereinzelt zur Erteilung von Bußgeldbescheiden gekommen, weil auch Leerfahrten mit aufgeklapptem A-Schild durchgeführt wurden. „Das ist bei den Mitgliedsunternehmen zu Recht auf Unverständnis gestoßen“, so bvse-Fachreferentin Birgit Guschall-Jaik.

Zur Klärung hat sich der bvse an die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gewandt. Beide Institutionen teilten übereinstimmend mit, dass ein aufgeklapptes A-Schild, ohne dass tatsächlich Abfälle geladen sind, keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne des §69 Abs. 2 Nr. 13 KrWG darstellt. Dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sei lediglich eine Verpflichtung für den Fall des Abfalltransportes zu entnehmen.

„Es ist zu hoffen, dass diese Information auch an die Vollzugsbehörden vor Ort weitergegeben wird und es zukünftig nicht mehr zu ungerechtfertigten Bußgeldbescheiden kommt“, so Guschall-Jaik.

Das Schreiben der LAGA ist im Mitgliederbereich der bvse-Homepage abrufbar.

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