20.09.2012

Neues BMF-Schreiben zum tauschähnlichen Umsatz bei werthaltigen Abfällen

Das Bundesfinanzministerium hat am 20. September 2012 das neue Anwendungsschreiben zur Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes bei Leistungsbeziehungen unter Abgaben von werthaltigen Abfällen veröffentlicht. Die Überlegungen des bvse, die seit 2007 stringent in diversen Anhörungen vertreten wurden, sind dabei weitestgehend berücksichtigt worden.

Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung

Anders als im bisherigen BMF-Schreiben vom 01.12.2008 wird einer Entsorgungsleistung nur noch dann eigene wirtschaftliche Bedeutung beigemessen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wird. Es ist nicht mehr bereits ausreichend, dass sich der Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen verpflichtet oder zum Beispiel einen Entsorgungsnachweise ausstellt bzw. ausstellen muss. Ausdrücklich wird noch folgendes geregelt:

  1. Soweit der Entsorger dem Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer eine Vergütung für den gelieferten Abfall zahlt soll nunmehr grundsätzlich von einer bloßen Abfalllieferung und damit nicht von der Anwendbarkeit der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes ausgegangen werden, es sei denn, neben der Lieferung ist ausdrücklich eine von der Abfalllieferung unabhängige Entsorgungsverpflichtung vertraglich geregelt.
  2. Werden Abfälle mit einem positiven Marktwert in Produktionsprozesse (zum Beispiel als Roh- oder Brennstoffe) eingesetzt, ist ebenfalls nur von einer Abfalllieferung und nicht von einer zusätzlichen Entsorgung auszugehen. Dies gilt auch für Zwischenhändler.

Beeinflussung der Barvergütung

Liegt eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung vor, z.B. weil ausdrücklich bestimmte Entsorgungen vereinbart wurden, muss gleichwohl noch eine Beeinflussung der Barvergütung durch den Wert des überlassenen Abfalls vorliegen. Dies ist nur noch dann anzunehmen, wenn

  1. eine ausdrückliche Wertvereinbarung zum Wert des Abfalls im Vertrag aufgenommen wurde,
  2. eine Anpassungsklausel in Bezug auf Veränderungen des Marktwertes des Abfalls aufgenommen wird,
  3. eine ausdrückliche Regelung über die Veränderung des Entsorgungsentgelts, abhängig von Art und Menge des Abfalls vereinbart wird, oder
  4. eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen wird.

Damit entfällt nun insbesondere die Annahme einer Beeinflussung der Barvergütung aufgrund von öffentlich zugänglichen Indices. Dies war einer der wesentlichen Kritikpunkte des bvse am bisherigen BMF-Schreiben vom 01.12.2008.

Ausdrückliche Ausnahmen

Schließlich regelt das Schreiben nunmehr ausdrücklich Fälle, in denen ein tauschähnlicher Umsatz nicht vorliegt. Hierzu zählen insbesondere:

  1. die Fälle der Umleersammeltouren (zum Beispiel Leerung von Altpapiertonnen und Ölsammelbehälter) bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt wird,
  2. Fälle, in denen die Werthaltigkeit der überlassenen Abfälle erst später festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch rückwirkend für den bereits getätigten Umsatz noch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung ergeben. Unschädlich soll in diesem Zusammenhang sein, dass aus der später erkannten Werthaltigkeit dann für zukünftige Entsorgungsverträge andere Preise vereinbart werden.

Damit sind insbesondere im Bereich des Altpapiers und der Akten- und Datenträgervernichtung die Grundsätze tauschähnlichen Umsatzes im Normalfall nicht (mehr) anzuwenden.

Schließlich wurde auch noch die Kleinbetragsregelung durch Verdoppelung der bisherigen Werte angepasst. Selbst wenn also noch Fälle verbleiben sollten, die grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz zu behandeln wären, kann hiervon abgesehen werden, wenn das Entsorgungsentgelt je Abholung nicht mehr als 50 Euro beträgt und die zu entsorgende Abfallmenge nicht über 100 kg liegt.

Als letzte auch nach dem neuen BMF-Schreiben ungeklärte Frage bleibt die Behandlung kostenloser Abfallentsorgungen. Hier ist das Bundesfinanzministerium der Anregung des bvse, auch insoweit eine ausdrückliche Regelung vorzunehmen, nicht nachgekommen.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 01.12.2008 und ist auch rückwirkend auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Damit dürften nach fast vierjähriger intensiver Arbeit des bvse die wesentlichen Probleme zu dieser Frage des Umsatzsteuerrechts erledigt sein.

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