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09.10.2012
Gewässerschutz: Passgenauigkeit statt existenzbedrohender Pauschalregelungen
Durch geplante wasserrechtliche Neuregelung drohen erhebliche finanzielle Belastungen
Seit nunmehr eineinhalb Jahren wird eine neue bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) diskutiert. Bisher wurde der Gewässerschutz vor allem über landesrechtliche Regelungen gewährleistet. Eine für alle Bundesländer einheitliche Regelung wäre aus Sicht der Wirtschaftsbeteiligten durchaus wünschenswert. Der vorliegende Entwurf trifft aber auf energischen Widerstand der betroffenen Branchen. Gemeinsam mit sechs anderen großen Industrieverbänden setzt sich der bvse brachenübergreifend gegen die geplanten Neuregelungen zur Wehr.
Das bvse-Mitgliedermagazin Recy Aktuell hat bei bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock nachgefragt:
Wie lautet die Hauptkritik des bvse an dem vorliegenden Entwurf des Bundesumweltministeriums?
Eric Rehbock: Nach wie vor werden alle Arten von Abfällen als feste Gemische betrachtet und unter den Generalverdacht gestellt, wassergefährdend zu sein. Das geht völlig an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Was bedeutet diese Einstufung?
Eric Rehbock: Alle Lagerflächen müssen befestigt und überdacht sein. Die Entwässerung muss sichergestellt und teilweise müssen sogar Rückhalte-Sammelbecken und Kontrollschächte vorgehalten werden. Das kann gravierende Auswirkungen auf die Unternehmen vor Ort haben.
Was heißt das konkret?
Eric Rehbock: Manche Standorte müssen sicher geschlossen werden, weil sich diese Auflagen nicht überall realisieren lassen. Dort, wo diese Auflagen umgesetzt werden können, wird dies mit erheblichen Kosten verbunden sein. Die Größe eines Betriebsgeländes schwankt im Bereich der Schrottwirtschaft oder des Baustoffrecyclings im Mittel zwischen 5.000 und 30.000 m2. Wir gehen daher von Zusatzkosten zwischen 2 und 14 Millionen Euro aus. Das sind existenzgefährdende Dimensionen.
Der Gewässerschutz ist aber ein sehr hohes Schutzgut. Da dürfen die Kosten doch nicht im Vordergrund stehen?
Eric Rehbock: Unsere Unternehmen legen auf den Gewässerschutz viel Wert. Es ist ja nicht so, dass wir hier bei null anfangen würden. Im Gegenteil: Wir haben in Deutschland schon jetzt welt- und europaweit die schärfsten Gewässerschutzbestimmungen und die Aufsichtsbehörden vor Ort achten sehr genau darauf, dass von unseren Standorten keine Gefährdungen ausgehen.
Wie wird der Gewässerschutz denn bisher gewährleistet?
Eric Rehbock: Bereits heute werden im Zuge der erforderlichen Genehmigungsverfahren strenge Vorgaben gemacht. Sie werden allerdings passgenau im Hinblick auf die Situation vor Ort sowie
die Quantität und Qualität der zu behandelnden Stoffe unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlich-hydrogeologischen Empfindlichkeit des jeweiligen Betriebsstandortes bestimmt. Das ist es, was wir wollen: Passgenaue Lösungen zum Schutze der Umwelt.
Wie kann das bundeseinheitlich geregelt werden?
Eric Rehbock: Zuerst einmal muss der Generalverdacht vom Tisch, dass alle Abfälle wassergefährdend sind. Die Behörde vor Ort, die die Situation kennt, muss die Möglichkeit haben, ihr Vorgehen individuell zu gestalten. Dann ist schon viel gewonnen. Es ist außerdem nicht einzusehen, dass Ersatzbaustoffe
dieser Neuregelung unterliegen, denn der Ersatzbaustoffverordnung und der Bauproduktenverordnung werden detaillierte und differenzierte Ermittlungen zur Grundwassersensibilität zugrunde gelegt. Es ist daher nicht einsehbar, dass die geplante AwSV Anforderungen an den Umgang mit Ersatzbaustoffen enthält, die beispielsweise über die Ersatzbaustoffverordnung hinausgehen.
Trotzdem, setzen Sie sich nicht dem Vorwurf aus, den Gewässerschutz kleinzureden?
Eric Rehbock: Das Gegenteil ist der Fall. Wir wehren uns nur gegen Pauschalregelungen,
die praktisch keinen Zusatznutzen für die Umwelt haben, aber erhebliche Mehrkosten für die Unternehmen bedeuten. Wir schlagen ja auch Verschärfungen des vorliegenden Entwurfes
vor. Beispielsweise sind wir dagegen, dass mobile Anlagen grundsätzlich keiner Genehmigung bedürfen. Das würde dazu führen, dass mobile Anlagen vermehrt eingesetzt werden und
dadurch das Gefährdungsrisiko steigt. Deshalb müssen für mobile und stationäre Anlagen die gleichen Anforderungen gelten, wenn sie die gleiche Funktion erfüllen. Mobile Anlagen, die direkt an einer Baustelle betrieben werden und deren Output unmittelbar vor Ort wieder eingebaut wird, wie häufig beim Straßenbau, sollten von der AwSV aber natürlich ausgenommen bleiben.







