- 26.-29.05. 2013 | BIR World Recycling Convention & Exhibition in Shanghai
- 04.06. 2013 | Landesversammlung Bremen/Niedersachsen
- 05.06. 2013 | Landesversammlung Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern
- 6./7.06.2013 | Fachtagung der Stadtreinigung Dresden
- 11./12.06. 2013 | 16. Internationaler Altkunststofftag in Bad Neuenahr
- 18.-19.06.2013 | eANV-Anwendertreffen in Magdeburg
- 27.06. 2013 | "Gefahrstoffe in der Praxis" in Bad Oeynhausen
- 05. - 07.09.2013 | recycling aktiv 2013 auf dem Baden-Airpark
- 18.07.2013 | Abfallwirtschaftliches Seminar zu Biogenen Reststoffen in München
- 26./27.09.2013 | bvse-Jahrestagung in Berlin



18.07.2012
bvse-Gutachten: Verbote gewerblicher Sammlungen nicht in jedem Fall begründet
Eine Untersagung von gewerblichen Sammlungen ist in vielen Fällen nicht begründet. Die Versuche vieler Kommunen, im Zuge des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes private Sammlungen auszubremsen, müssen betroffene Unternehmen nicht hinnehmen. Zu diesem Ergebnis kommt das von Prof. Dr. Martin Beckmann für den bvse erarbeitete Gutachten "Rechtliche Rahmenbedingungen für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach dem KrWG". Das Gutachten liefert betroffenen Mitgliedsunternehmen juristisch fundierte Argumentationshilfen für Gespräche mit Kommunen oder etwaige juristische Auseinandersetzungen.
Funktionsfähigkeit, Planungssicherheit und Gebührenstabilität rechtfertigen Untersagung nicht per se
Das Gutachten zeigt deutlich, dass eine gewerbliche Sammlung nicht ohne Not untersagt werden kann, weil etwa der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Funktionsfähigkeit gefährdet sieht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist von der Behörde eingehend zu prüfen und hängt davon ab, ob der Sammlung überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere ob der Entsorgungsträger seine Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann. Das Gutachten stellt in diesem Zusammenhang klar: Aufgrund des Rechts zur kostendeckenden Gebührenerhebung kann die Verantwortung für die wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen des öffentliche-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht einer gewerblichen Sammlung angelastet werden. Für gemeinnützige Sammlungen gilt: Überwiegend öffentliche Interessen können kein Untersagungsgrund sein.
Auch der Verweis auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung oder die Gefährdung der Gebührenstabilität kann nicht per se eine Untersagung gewerblicher Sammlungen rechtfertigen.
Leistungsvergleich zum Zeitpunkt der Anzeige – Vertrauensschutz schränkt Untersagungsmöglichkeiten ein
Nach Auffassung des Gutachtens kann die Kommune eine gewerbliche Sammlung nicht untersagen, weil sie lediglich die Absicht hat, eine eigene Sammlung aufzubauen. Diese Planung muss konkret sein. Ein Vergleich der Leistungsfähigkeit privater und kommunaler Sammlungen ist zum Zeitpunkt der Anzeige zu treffen. Zu diesem Zeitpunkt muss das Abfallwirtschaftskonzept des Entsorgungsträgers ebenfalls Aussagen zur eigenen Sammlung enthalten.
Für bereits bestehende Sammlung hat der Gesetzgeber einen Vertrauensschutz vorgesehen. Das schränkt die Möglichkeiten für eine Untersagung deutlich ein. Rein fiskalische Überlegungen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger reichen nicht aus, um solche Wertstoffsammlungen zu verbieten oder einzuschränken, wie das Gutachten deutlich macht.
Kommunen müssen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten
Neben diesen Anknüpfungspunkten, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben, ist nach Ansicht Beckmanns wie bei jedem ordnungsbehördlichen Einschreiten auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine Untersagung der gewerblichen Sammlung kommt nur in Betracht, wenn den öffentlichen Interessen nicht durch ein milderes Mittel, wie einer Befristung oder bestimmten Auflagen Rechnung getragen werden kann. Es ist also in jedem Fall gründlich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Schutz des Wettbewerbs abzuwägen.
Der bvse empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, sich gegen Untersagungsverfügungen zur Wehr zu setzen und stellt ihnen das Gutachten dazu im internen Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung (Rundschreiben 35, Anlage 1).
Prof. Dr. Martin Beckmann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Honorarprofessor der Universität Münster. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Staats-, Verwaltungs- und Kommunalrecht, Umwelt- und Planungsrecht, Berg- und Energierecht sowie Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht. Professor Beckmann ist für die Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft in Münster tätig.







