07.05.2012

End-of-Waste für Altpapier: Entscheidend sind Praktikabilität und Wahlmöglichkeit

Bei der End-of-Waste-Verordnung für Altpapier dürfen nicht die gleichen Fehler gemacht werden, die zuvor bei der schon veröffentlichten EoW-Verordnung für Schrotte gemacht worden sind. Das machte Reinhold Schmidt, bvse-Vizepräsident und Vorsitzender des Fachverbandes Papierrecycling, in einem Schreiben an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit deutlich. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Akzeptanz der EoW-Regelung für Schrotte bei den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. 

Altpapier ist der wichtigste Rohstoff der Papierindustrie weltweit. Der bvse hat stets betont, dass er deshalb das Vorhaben der Kommission, Altpapier ab einem zu definierenden Punkt in den Produktstatus zu entlassen, grundsätzlich unterstützt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des damit beabsichtigten Abbaus bürokratischer abfallrechtlicher Hürden für die Unternehmen der Altpapierentsorgungswirtschaft.

Für den bvse-Fachverband Papierrecycling ist aus diesem Grund auch entscheidend, dass die mittelständischen Unternehmen eine echte Wahlmöglichkeit haben, ob sie ihr Altpapier zukünftig als Abfall oder als Produkt anbieten. Von daher ist der Verband der Überzeugung, dass keine gängigen Papiersorten, insbesondere die Sorten der Gruppe 1, von vornherein von der End-of-Waste-Regelung ausgeschlossen werden dürfen.

Der bvse-Fachverband Papierrecycling bekennt sich in seinem Schreiben an das Bundesumweltministerium zu vernünftigen Qualitätskriterien, die natürlich auch durch Kontrollmaßnahmen abgesichert werden müssten. Er betont jedoch, dass die Einhaltung der EoW-Kriterien effektiver im Rahmen der jährlich stattfindenden Entsorgungsfachbetriebe-Zertifizierung überprüft werden könnten, als in einem zusätzlich einzuführenden Managementsystem.

So beabsichtigt die bvse- Entsorgergemeinschaft, bei der jährlichen Überwachung (Auditierung) ihres Qualitäts-Instrumentariums, des „Entsorgungsfachbetriebs“, die Qualitätskriterien gem. der Richtlinie 2008/98/EG zur Festlegung von EoW zu implementieren und im Rahmen eines zusätzlichen Auditberichts durch ihre staatlich anerkannten und zugelassenen Efb-Sachverständigen abprüfen zu lassen. Das ist ein wichtiger Hebel zur Steigerung der Akzeptanz oder eben auch ein mögliches KO-Kriterium, machte der bvse deutlich. Reinhold Schmidt: "Mehr Bürokratie bedeutet nicht mehr Qualität, sondern nur unnötige Mehrkosten  und personeller Mehraufwand für die Unternehmen. Hier müssen Verbesserungen durchgesetzt werden, damit die  EoW-Verordnung nicht auch im Papierbereich zum Scheitern verurteilt ist." 

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