01.08.2012

Keine gelbe Rundumleuchte für die Schrottentsorgung

Lkw von Privatunternehmen, die beispielsweise der Schrottentsorgung dienen dürfen grundsätzlich nicht mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet werden. Das berichtet der Informationsdienst Rechtslupe.de.

Die Befugnis zur Ausrüstung mit einem gelben Blinklicht gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO wird nur an der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge erteilt. Darunter versteht man Fahrzeuge, die von dem nach § 15 KrW-AbfG zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische” Gefahren entstehen. Fahrzeuge von einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG übertragen worden ist, und die ebenfalls die Kriterien erfüllen, sind auch zu den der Müllabfuhr dienenden Fahrzeugen zu zählen.

In einem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschiedenen Fall Fall betreibt die Klägerin laut Gewerbeanmeldung das Gewerbe „An- und Verkauf von Altmetallen, Schrottentsorgung“. Sie nutzt ihren Lkw zum Sammeln von Altmetallen und Schrott. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Rundumleuchte auf ihrem Lkw ist abgelehnt worden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 12 LC 91/09

Quelle: Rechtslupe.de

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