Alttextilunternehmen muss Containerplätze vorerst nicht räumen
7. Kammer gibt Eilantrag gegen eine Verfügung der Landeshauptstadt Hannover (LHH) statt
Der Antragsteller war Mitglied des Alttextilentsorgungsverbandes Hannover und Umgebung, der bis zum Ende des Jahres 2010 auf der Grundlage eines mit der Landeshauptstadt geschlossenen Vertrages 500 Alttextilcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hatte. Dieser Vertrag wurde von der Landeshauptstadt zum Ende des Jahres gekündigt. Der Antragsteller weigert sich, seine 294 Container wegzuräumen und beruft sich darauf, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt worden und er nach wie vor im Besitz der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis sei.
Mit Bescheid vom 01.02.2011 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges auf, seine im öffentlichen Straßenraum aufgestellten Alttextilsammelcontainer zu entfernen.
Dagegen erhob der Antragsteller, ein Unternehmer aus Peine, Klage und Eilantrag, mit dem er erreichen will, seine Plätze bis zur Entscheidung über die Klage vorläufig weiter nutzen zu dürfen.
Diesem Antrag gab die 7. Kammer statt, weil die Beseitigungsanordnung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Landeshauptstadt habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; insbesondere habe sie nicht geprüft, warum nicht der Alttextilentsorgungsverband Hannover und Umgebung an Stelle des Antragstellers zur Beseitigung verpflichtet sei. Diese Prüfung dränge sich auf, weil nach dem zwischen der LHH und dem Alttextilentsorgungsverband Hannover und Umgebung geschlossenen Vertrag der Verband nach Vertragsende beseitigungspflichtig sei. Mit dieser Regelung setze sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Ob die Kündigung im Ergebnis rechtmäßig sei, könne die Kammer daher offen lassen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 7 B 605/11




